Die weitreichenden Eingriffe der Denkmalpflege kollidieren zunehmend mit den raumplanerischen Verdichtungszielen. Integrale Auflagen, die nicht zwischen dem Äusseren und Inneren von Bauten differenzieren und weit über den ursprünglich beabsichtigten Ortsbildschutz hinausgehen, unterlaufen die intensive Nutzung der vorhandenen Bauflächen.
Wenn gesetzliche Ziele kollidieren, ist der Gesetzgeber gefordert: Der Konflikt zwischen denkmalpflegerischen und raumplanerischen Zielen muss geklärt und entschärft werden. Künftig sollen sich Unterschutzstellungen im Regelfall auf die äussere Bausubstanz beschränken und sich nur ausnahmsweise – bei herausragendem kulturhistorischem Wert und untrennbarer Einheit – auf das gesamte Gebäude samt innerer Raumaufteilung und Ausstattung erstrecken. Ein Einbezug der Umgebung soll nur noch in besonders begründeten Fällen möglich sein.
Was schützens- und erhaltenswert ist, soll weiterhin geschützt und erhalten werden. Aber mit Augenmass, verhältnismässig und differenziert: Der Thurgau darf kein zweiter Ballenberg werden! Er soll leben, sich flexibel anpassen und sich dynamisch entwickeln können. Dafür braucht es eine bessere Koordination des Denkmalschutzes mit der Raumplanung, weniger weitgreifende denkmalpflegerische Eingriffe und mehr Freiheiten und Möglichkeiten beim verdichteten Bauen in kompakten Siedlungsräumen.
Zum Vorstoss: MO Für einen Denkmalschutz mit Augenmass und besserer Koordination mit den raumplanerischen Zielen