Das Strafgesetzbuch (StGB) ist wie folgt abzuändern:
Art. 59 Abs. 1 lit. b:
b. eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Art. 64 Abs. 1 lit. b:
Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn […] und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 nicht zulässig ist.
Grund des Vorstosses:
Psychisch schwer gestörte Straftäter kommen heute selbst bei sehr geringen Therapierungschancen in eine stationäre Massnahme (oft fälschlicherweise als «kleine Verwahrung» bezeichnet). Verwahrungen werden demgegenüber nur höchst selten angeordnet: Von 2018 bis 2023 kamen 620 Täter in eine stationäre Massnahme – und nur gerade 14 Täter wurden verwahrt.
Der Grund liegt daran, dass gemäss geltendem Recht der stationären Massnahme gegenüber der Verwahrung bereits dann der Vorzug zu geben ist, wenn «zu erwarten» ist, dadurch lasse sich der Gefahr eines Rückfalls «begegnen» (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Das ist nicht nur ein Sicherheitsrisiko, sondern auch mit massiven Kostenfolgen verbunden, da Therapierungen viel teurer sind als Verwahrungen.
Die vom Gesetz vorgezeichnete Triage zwischen stationärer Massnahme und Verwahrung ist daher zu Gunsten der Verwahrung zu korrigieren. Inskünftig sollen psychisch schwer gestörte Täter daher nur noch dann einer stationären Massnahme zugeführt werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend ist. Damit wird die Schwelle für die Anordnung einer stationären Massnahme angehoben von (möglicherweise) «zu erwarten» auf «mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten». Ist dies nicht der Fall, sind gefährliche Täter zu verwahren.
Mit der beantragten Änderung wird erreicht, dass künftig mehr Verwahrungen und weniger stationäre Massnahmen angeordnet werden. Mit dieser Gewichtsverlagerung zu Gunsten der Verwahrung wird der Schutz der Bevölkerung erhöht. Zugleich können die Kosten im Massnahmenvollzug massiv gesenkt werden. Eine hundertprozentige Nullrisiko-Gesellschaft kann auch damit nicht gewährleistet werden. Jedoch ist es mit Blick auf die aktuelle Kriminalitätsentwicklung geboten, solche Schwachstellen zu beheben, um das Risiko für die Gesellschaft möglichst tief zu halten. Gleichzeitig wird die erhebliche Unsicherheit für von stationären Massnahmen betroffene Täter beseitigt, die mit der unbekannten Dauer einhergehen kann.