Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern: Abs. 1Arzneimittel dürfen an Stelle von Hilfsmitteln verwendet werden, wenn sie zur Durchführung von zwangsweisen Rückführungen notwendig sind, namentlich wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung droht. Abs. 2Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.
Grund des Vorstosses:
Für eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik ist ein konsequenter Vollzug zentral. Können zwangsweise Rückführungen aufgrund physischen Widerstands nicht durchgeführt werden, ist dies eine Beeinträchtigung der rechtstaatlichen Ordnung und untergräbt das Asylrecht. Die Mittel für Zwangsausschaffungen müssen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden ist hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurde in der Vergangenheit dennoch Tranquilizer gespritzt, um eine Selbst- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Als letzte Möglichkeit zur Durchsetzung der zwangsweisen Rückführung ist daher der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern.
Antwort des Bundesrates: