Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) werden natürliche Personen mit einem Aufenthalt in der Schweiz von über 90 Tagen wegen persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen zur Steuerpflicht von Personen mit S-Bewilligung, insbesondere am Beispiel von ukrainischen Schutzsuchenden mit nachweislich hohen Vermögen oder Vermögenseinkommen. Vielerorts sind ukrainische Bürger mit S-Bewilligung zu finden, die in der Schweiz mit Luxusautos aus ihrer Heimat verkehren, was auf erhebliche finanzielle Mittel hinweist. Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: Steuerpflicht aufgrund persönlicher ZugehörigkeitSind Personen mit S-Bewilligung aufgrund ihres Aufenthalts von über 90 Tagen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b DBG und Art. 3 Abs. 1 StHG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig?Gesetzliche Grundlage für eine allfällige BefreiungFalls Personen mit S-Bewilligung nicht steuerpflichtig sind, auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Ausnahme?Statistik zu Einkommen und VermögenFalls Personen mit S-Bewilligung steuerpflichtig sind, wird der Bundesrat gebeten, eine tabellarische Statistik zu liefern mit den folgenden Daten:Anzahl steuerpflichtige Fälle (Personen mit S-Bewilligung);gesamthaft steuerbares Einkommen;Durchschnittswert, 1. Quartil, Median und 3. Quartil des steuerbaren Einkommens pro Fall.Die Angaben zur Frage 3. sollen sowohl schweizweit als auch für jeden Kanton aufgestellt werden.
Grund des Vorstosses:
Antwort des Bundesrates:
Zu 1. und 2. Die Schweiz knüpft nach ihrem innerstaatlichen Recht die unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen ohne Erwerbstätigkeit u.a. an einen Aufenthalt von mindestens 90 Tagen. Dieses innerstaatliche Besteuerungsrecht kann durch ein übergeordnetes Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden. Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht ein solches Abkommen (nachfolgend DBA-UKR; SR 0.672.976.71). Besitzt demnach eine natürliche Person eine Ansässigkeit sowohl in der Schweiz (bspw. infolge Aufenthalts) wie auch in der Ukraine (bspw. infolge Wohnsitzes), entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen (Lebensmittelpunkt) der betroffenen Person über ihre Ansässigkeit in einem der beiden Länder. Der Lebensmittelpunkt wird dort angenommen, wo die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dies entspricht der Regelung, wie sie auch das OECD-Musterabkommen 2017 auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen (https://www.oecd.org/fr/publications/modele-de-convention-fiscale-concernant-le-revenu-et-la-fortune-version-abregee-2017_mtc_cond-2017-fr.html) vorsieht. Bei ukrainischen Staatsangehörigen mit Schutzstatus S in der Schweiz, deren eigentlicher Lebensmittelpunkt sich nach wie vor in der Ukraine befindet, erfolgt daher die Besteuerung von beweglichem Vermögen und Erträgen daraus durch die Ukraine und nicht durch die Schweiz. Befindet sich bei ukrainischen Staatsangehörigen mit Schutzstatus S hingegen der Lebensmittelpunkt neu in der Schweiz, ermöglicht dies auch die Besteuerung von beweglichem Vermögen und Erträgen daraus durch die Schweiz. Vorbehalten ist jeweils das geteilte Besteuerungsrecht von Ansässigkeitsstaat und Quellenstaat bei grenzüberschreitenden Erträgen aus Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen. Neben dem DBA-UKR besteht keine andere gesetzliche Grundlage für eine generelle Ausnahme von der Steuerpflicht auf Grund des Aufenthalts. Zu 3. Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden durch die Kantone erhoben. Die Steuerdaten, welche die Kantone dem Bund übermitteln, enthalten nicht die erforderlichen Informationen, um die gewünschten Auswertungen für Personen mit S-Bewilligung zu erstellen. Der Bundesrat verfügt daher über keine Daten zu Einkommen und Vermögen von Personen mit S-Bewilligung und kann entsprechend keine Statistiken dazu erstellen.