20.243177 Jagdbanngebiete erhalten und vor übermässigem Schaden schützen

Grund des Vorstosses:

Artikel 11 Abs. 5 des Jagdgesetzes sieht heute Folgendes vor: In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2029 vom 25. November 2020 wird der im Gesetz verwendete Begriff Abschuss sehr restriktiv interpretiert, was eine effektive Regulierung gänzlich verunmöglicht. Der Zweck der Jagdbanngebiete ist klar und soweit auch unbestritten. Es gibt aber vermehrt Gebiete, in denen die Wildbestände so stark zugenommen haben, dass sowohl die Waldfunktionen im Banngebiet als auch in den angrenzenden Gebieten substanziell gefährdet sind. Insbesondere die Schutzwaldfunktion ist in den betroffenen Gebieten zu nennen. Das ist besonders problematisch, weil dadurch Risiken für Siedlung und Infrastruktur besteht und zum anderen durch die Allgemeinheit getätigte Investitionen in den Schutzwald nicht gemacht werden. Die restriktive Auslegung durch das Bundesgericht macht eine zielführende Bestandsregulierung gänzlich unmöglich. Es wäre sinnvoll, wenn bei nachgewiesenem Bedarf und einer umfassenden Interessenabwägung eine Bestandsregulierung als notwendig erachtet wird, die Jagd im betroffenen Gebiet mit klaren Vorgaben geöffnet werden kann, so das alle Jagdberechtigten die Bestrebungen zur Bestandsregulierung unterstützen können.  Bleiben die Abschüsse lediglich den Wildhütern vorbehalten, ist aus Ressourcengründen das Regulierungsziel nicht zu erreichen.In keiner Weise soll damit die Schutzfunktion der Banngebiete untergraben werden. Es soll auch keine Änderung in Bezug auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung erreicht werden. Es soll einzig angepasst werden, dass der Kreis der Personen, die im Fall einer erteilten Ausnahme zur Jagd beigezogen werden können, so erweitert wird, dass die Ziele der angeordneten Massnahme auch erreicht werden können. Bleiben die Abschüsse lediglich den Wildhütern vorbehalten, ist aus Ressourcengründen das Regulierungsziel nicht zu erreichen.

Antwort des Bundesrates:

Das Anliegen der Motion wird durch das geltende Recht abgedeckt. Gemäss Artikel 11 Absatz 5 Jagdgesetz (SR 922.0; JSG) können die kantonalen Vollzugsorgane den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es beispielsweise für den Schutz der Lebensräume oder zur Verhütung von Wildschäden notwendig ist. Die Kantone sorgen gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (SR 922.31; VEJ) insbesondere dafür, dass die Bestände der jagdbaren Huftierarten in den Banngebieten den örtlichen Verhältnissen angepasst sind. Dabei können sie gemäss Absatz 6 auch jagdberechtigte Drittpersonen beiziehen. Zum Zweck der Regulierung von Rehen, Gämsen, Rothirschen und Wildschweinen durch Jagdberechtigte scheiden Bund und Kantone partiell geschützte Gebiete innerhalb der eidgenössischen Jagdbanngebiete aus (Abs. 2 Bst. b VEJ). Das Urteil des Bundesgerichts von 2020 verlangt dabei von den Kantonen eine zielführende Planung und Koordination der jagdlichen Eingriffe im Sinne von Gesetz und Verordnung, behindert aber weder den Vollzug der VEJ noch den Beizug von Jagdberechtigten. So haben im Jahr 2022 10 Kantone in insgesamt 26 (von total 42) eidgenössischen Jagdbanngebieten Regulierungsabschüsse bei Rothirschen vorgenommen. Dabei wurden in 14 Jagdbanngebieten Jagdberechtigte beigezogen. Neben dem am häufigsten regulierten Rotwild wurden auch Abschüsse an Gämsen, Rehen und Wildschweinen getätigt.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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