20.244584 Krankenkassenprämien senken, indem Asylsuchende aus dem KVG entlassen werden

Grund des Vorstosses:

Laut dem Forschungsbericht “Gesundheitsversorgung und -kosten von Asylsuchenden in Basel” aus dem Jahr 2005 liegen bei Asylsuchenden die Kosten im Gesundheitsbereich 40 Prozent höher als beim Durchschnitt der Schweizer Wohnbevölkerung. Asylsuchende tragen also zum Anstieg der Gesundheitskosten und damit der Krankenkassenprämien bei. Zusätzlich fallen direkte und indirekte Folgekosten an.Doch jedes Jahr belastet der Anstieg der Krankenkassenprämien das Portemonnaie der Haushalte noch mehr.Bei rund 134 000 Asylsuchenden Ende 2024 und einer durchschnittlichen Höhe der Krankenkassenprämien von 378.70 Franken pro Monat und Person bedeutet dies, dass allein für die Krankenkassenprämien Kosten von fast 610 Millionen Franken anfallen. Wenn man davon ausgeht, dass eine versicherte Person nur etwa 42 Prozent der von ihr verursachten Gesundheitskosten begleicht, verursachen Missbräuche im Asylwesen Gesundheitskosten von deutlich über 1,4 Milliarden Franken – ein Betrag, mit dem die 13. AHV-Rente finanziert werden könnte …Jahr für Jahr steigen die Krankenkassenprämien für die Bevölkerung, und es ist nicht an den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, höhere Prämien wegen Missbräuchen im Asylwesen zu bezahlen.Der Bund muss also seine Verantwortung wahrnehmen und die medizinischen Kosten im Zusammenhang mit dem Asylwesen übernehmen und auf diese Weise die Prämienzahlerinnen und -zahler entlasten – genauso, wie er zusammen mit den Kantonen für die Folgekosten aufkommt – und so die Krankenkassenprämien bei den Kosten, die im Rahmen des Asylwesens anfallen, berücksichtigen.

Antwort des Bundesrates:

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Aeschi 24.4170 «Krankenkassenprämienwachstum bremsen. Gesundheitskosten (mit stark abgespecktem Leistungskatalog!) von Asylgesuchstellern, anerkannten Asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen Ausländern und Status S Migranten sind neu direkt durch den Staat zu bezahlen und nicht mehr über die OKP» sowie auf die Motionen Thalmann-Bieri 24.3752 und Schwander 24.3718 «Zeitnahe Entlastung des Gesundheitswesens durch Übernahme der Gesundheitskosten von asylsuchenden Personen durch den Bund» ausgeführt hat, betrugen nach einer Erhebung des Bundesamtes für Gesundheit auf Basis von anonymisierten Individualdaten der Krankenversicherer im Jahr 2021 die Kosten aller Personen aus dem Asylbereich 0,56 Prozent der Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Prämienzahler würden folglich bei einem Ausschluss der vom Motionär genannten Personenkategorien aus der OKP kaum entlastet. Die Kosten für die Gesundheitsversorgung dieser Personen müssten anderweitig beglichen werden, wenn sie nicht mehr dem KVG-System unterstünden, so zum Beispiel aus der Sozialhilfe. Durch die Schaffung einer solchen Sozialhilfelösung würden im Ergebnis keine Kosten eingespart, sondern vielmehr unnötige und teure Parallelstrukturen geschaffen, welche direkt die Steuerzahler belasten würden. Es müssten zusätzliche Stellen beim Staat geschaffen werden. Eine Umsetzung über die Sozialhilfe rein auf Bundesebene würde zudem die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung im Sozialhilfebereich tangieren. Im heutigen System können Bund und Kantone die Wahl des Versicherers für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen einschränken, ihnen eine besondere Versicherungsform vorschreiben und die Wahl der Leistungserbringer einschränken. Sie können den Zugang dieser Personen zum Gesundheitssystem damit sinnvoll steuern und dank günstigen Prämien bei den besonderen Versicherungsformen die öffentlichen Gelder wirtschaftlich einsetzen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand von Bund und Kantonen für die Gesundheitsversorgung dieser Personen signifikant reduziert, wenn nur mit einem oder einzelnen Versicherern Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sind. Diese Lösung hat sich aus Sicht des Bundesrates bewährt und soll weitergeführt werden. Im Rahmen der OKP werden nur Leistungen übernommen, die im abschliessenden Leistungskatalog von Artikel 25 bis 31 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) aufgeführt sind und die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Medizinisch nicht indizierte Leistungen, die nicht der notwendigen Behandlung einer Krankheit und ihren Folgen dienen, entfallen daher. Die von den Versicherern zu übernehmenden Leistungen stellen grundlegende Sozialleistungen im Gesundheitsbereich dar und sind daher aus Rechtsgleichheitsüberlegungen auch Personen aus dem Asylbereich zu gewähren, weshalb das geltende Recht keine entsprechenden Beschränkungen im Leistungsbereich vorsieht.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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