Im Februar 2025 wurde ein Berner Lokal freigesprochen, das ein Konzert einer weissen Reggae-Band gestoppt hatte, weil sich ein Teil des Publikums angesichts einer angeblichen «kulturellen Aneignung» unwohl fühlte. Der Fall wirft eine noch nicht endgültig geklärte Frage auf: Können Weisse Opfer von Diskriminierung oder Aufruf zu Hass im Sinne von Artikel 261bis des Strafgesetzbuches sein?
Wie stellt sich der Bundesrat, unabhängig vom konkreten Fall, zu dieser Frage?
Antwort des Bundesrates:
Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) und Artikel 171c des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) stellen folgende Verhaltensweisen unter Strafe, wenn sie öffentlich gezeigt werden und sich aus Gründen der «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen richten: Aufruf zu Hass oder Diskriminierung, Verbreitung von Ideologien, die auf systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind, Herabsetzung oder Diskriminierung, die gegen die Menschenwürde verstösst, sowie Verweigerung einer Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist. Die Hautfarbe ist kein Tatbestandsmerkmal nach Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG. Sie stellt allenfalls ein «Rassen»-Merkmal im Sinne dieser Bestimmung dar (BGE 124 IV 121, E. 2b). Unabhängig von dem vom Interpellanten genannten Fall ist es daher denkbar, dass eine der in Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG genannten Handlungen zum Nachteil einer weissen Person oder einer Gruppe weisser Personen vorgenommen wird. Mehrere kantonale Gerichte haben sich bereits zu dieser Frage geäussert. Diese Entscheide können in der Datenbank der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus eingesehen werden (www.ekr.admin.ch > Dienstleistungen > Sammlung Rechtsfälle > Suche > Strafrecht). Ob eine Straftat vorliegt oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Dies zu beurteilen ist Sache der Justizbehörden.
Chronologie:
Keine Diskussion verlangt
20.06.2025