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Keine Waffeneinziehungen wegen Fahrlässigkeitsdelikten

Grund des Vorstosses:

Wer wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet ist, bekommt keinen Waffenerwerbsschein. Tritt bei Waffenbesitzern später ein solcher sog. Hinderungsgrund ein, werden rechtmässig erworbene Waffen beschlagnahmt (Art. 8 Abs. 2 lit. d und Art. 31 Abs. 1 lit. b WG).

 

Diese Regelung macht im Grundsatz Sinn. Das Problem daran: Sie gilt auch bei nur fahrlässig begangenen Vergehen, selbst im Strassenverkehr. Die Straftaten müssen gemäss Bundesgericht ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit Gewalt oder der Verwendung einer Waffe stehen (2C_125/2009).

 

Dieser Entzugsautomatismus führt immer wieder zu stossenden Härtefällen. So führt bspw. das Bestellen einer Wasserpistole im Ausland (Imitationswaffe / sog. «Temu-Falle») zu einem Strafregistereintrag wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Kommt ein weiterer Strafregistereintrag wegen eines fahrlässigen Strassenverkehrsdelikts hinzu, muss ein Schütze sämtliche Waffen abgeben. 

 

Mit der Beschlagnahme von Waffen werden Schütze wie Schwerverbrecher behandelt. Von solchen «Delinquenten» geht keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Wer fahrlässig eine Straftat begeht, handelt nicht absichtlich, mithin ohne vorsätzliche kriminelle Energie.

 

Das rigide Vorgehen ist unverhältnismässig: Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Das ist beim gesetzlich vorgesehenen Entzugsautomatismus nicht der Fall. 

 

Hinzu kommt, dass dem privaten Waffenbesitz in der Schweiz aus historischen und traditionellen Gründen ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die unverhältnismässige Gängelung von Waffenbesitzern ohne direkte Würdigung des Einzelfalls steht daher nicht im Einklang mit den schweizerischen Grundwerten.

 

Um solche unverhältnismässigen Waffeneinziehungen künftig zu verhindern, ist der Hinderungsgrund nur noch bei Vorsatzdelikten als erfüllt anzusehen. 

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Pascal Schmid
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