Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorzulegen und alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit
- terroristisch motivierte Reisende (wie IS- oder Al-Quaida-Sympathisanten), die sich im Ausland aufhalten, keinen Anspruch auf konsularischen Schutz beanspruchen können;
- im Ausland befindliche Jihad-Reisende nicht aktiv in die Schweiz zurückgeführt werden.
Grund des Vorstosses:
Die Terrorbedrohung in der Schweiz ist erhöht und hat sich 2024 aufgrund jihadistisch motivierter Personen weiter verschärft. So liegt die Zahl jihadistisch motivierter Reisender aus der Schweiz laut NDB bei 92 Personen (Stand: 29.11.2024). Darunter befinden sich 30 Personen mit schweizerischer Pass, wovon 15 Doppelbürger sind. Diese Personen zeigen ein hochgefährliches, demokratiefeindliches Verhalten und stellen ein intolerables Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar.
Seit 2019 hält der Bundesrat an seiner Politik fest und verweigert terroristisch motivierten Reisenden mit Schweizer Pass die Einreise nicht, führt diese aber nicht aktiv in die Schweiz zurück. In diesem Kontext erweist sich jedoch Art. 43 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes (ASG) als problematisch, da bei Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person einen Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz gewährt. Dies ist namentlich dann bedenklich, wenn Schweizer Jihad-Reisende durch nichtstaatliche Akteure gefangen gehalten werden. Gemäss Bundesgericht hat die betroffene Person selbst dann einen rechtlich einklagbaren Anspruch auf konsularischen Schutz, wenn sie mit ihrem Verhalten die Staatssicherheit gefährdet (BGE 151 I 294). Dabei hat das Bundesgericht die heikle Frage, ob der konsularische Schutz allenfalls die aktive Repatriierung umfasst, offengelassen.
Es ist nicht hinnehmbar, dass Schweizer Jihad-Reisende, welche die Grundwerte der Bundesverfassung mit Füssen treten, konsularischen Schutz erhalten, geschweige denn, dass sie noch aktiv in die Schweiz zurückgeführt werden. Zudem bringt die Gewährung von konsularischem Schutz das Personal des EDA und seine Mittelsleute in Gefahr.
Doch: Wird Art. 43 Abs. 3 ASG nicht angepasst, droht aber genau das. Deshalb: Wer die Schweiz gefährdet, darf weder konsularischen Schutz geniessen noch aktiv zurückgeführt werden.
Antwort des Bundesrates:
Die Schweiz trifft schon heute alle operativen Massnahmen, die ihr zur Verfügung stehen, um eine unkontrollierte Einreise in die Schweiz zu verhindern. Der Bundesrat hat schon im Jahr 2019 beschlossen, keine aktive Rückführung von erwachsenen terroristisch motivierten Reisenden durchzuführen. Er weist darauf hin, dass sich aus dem Verfassungsrecht und aus den internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gewisse verfahrensrechtliche Prüfpflichten ergeben (vgl. auch BGE 151 1 294). Diese sind auch bei der Umsetzung der Motion zu beachten, stehen dieser aber nicht entgegen. Für den Bundesrat ist das oberste Ziel die Sicherheit der Schweiz und der Schutz ihrer Bevölkerung. Er ist der Ansicht, dass dieses im Auslandschweizergesetz reflektiert werden sollte. Er ist einverstanden, eine entsprechende Änderung von Artikel 43 Absatz 3 des Auslandschweizergesetzes (ASG; SR 195.1) auszuarbeiten und dem Parlament vorzulegen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.