Mit den neuen EU-Verträgen wird die bisherige Schutzklausel angepasst. Neu sind für ihre Aktivierung schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme erforderlich, die auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind, d.h. auf die EU/EFTA-Zuwanderung. Fasst der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss, kann die Schweiz bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen das Schiedsgericht anrufen (Art. 14a Ziff. 2 ÄP-FZA) – bei schwerwiegenden sozialen Problemen aber nicht.
Ist das richtig? Wieso?