Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes geht es hier um die Rechtsmittel. Ich bitte Sie, auf die Version des Ständerates einzuschwenken. Die Frage, die sich stellt, ist: Können Disziplinarmassnahmen in den Asylzentren mit einem oder zwei Rechtsmitteln angefochten werden? Es geht also nicht um die Frage, ob es ein Rechtsmittel gegen Disziplinarmassnahmen gibt, sondern darum, ob es eine oder zwei Instanzen gibt, bei denen ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Es geht hier nicht um grosse Grundrechtseingriffe, sondern um niederschwellige Disziplinarmassnahmen. Es geht nicht um Ausgangssperren, diese [PAGE 368] haben Sie abgelehnt. Es geht nicht um Arrest, auch das haben Sie abgelehnt. Und es geht schon gar nicht um Untersuchungshaft. Stattdessen geht es zum Beispiel um den Ausschluss aus allgemein zugänglichen Räumen, um die Kürzung des Sackgeldes oder um den Ausschluss aus Beschäftigungsprogrammen.
Die Rechtsweggarantie ist in Artikel 29a der Bundesverfassung geregelt. Dieser erlaubt ausdrücklich eine Einschränkung der Rechtsweggarantie in bestimmten Fällen, d.[NB]h., wenn es im Gesetz so vorgesehen ist. Wir haben es hier mitunter mit Personen zu tun, die in einem Asylverfahren und damit in einem Sonderstatusverhältnis zum Staat stehen. Folglich darf hier auch die Schwelle etwas höher angesetzt werden. Im Namen meiner Minderheit meine ich, dass Sie an dieser Stelle nun Gebrauch davon machen sollten. Die Schweizer Justiz ist bekanntlich überlastet. Wir wollen doch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich nicht mit noch mehr Fällen belasten. Es kann nicht und es muss nicht sein, dass alles, auch sehr niederschwellige Massnahmen, mit zwei Rechtsmitteln angefochten werden kann. In diesem Bereich ist es ja sowieso fraglich, ob es überhaupt um Rechtsstreitigkeiten im Sinne der Bundesverfassung geht, bei denen die Rechtsweggarantie zur Anwendung käme.
Zum neuen Kompromissvorschlag: Dieser sieht eine Differenzierung je nach Disziplinarmassnahme vor, und er will den doppelten Instanzenzug bei der Einweisung von renitenten Asylsuchenden in besondere Zentren unbedingt beibehalten. Man muss sich auch einmal etwas vor Augen halten, worum es da geht. Es geht ja nicht um Gefängnisse, es geht nicht um eine Einschliessung. Mit der Einweisung in ein besonderes Zentrum verbunden ist nur eine Ein- und Ausgrenzung nach Ausländergesetz, und diese Ein- und Ausgrenzung nach Ausländergesetz ist sowieso separat anfechtbar. Wenn wir hier also auch noch eine Anfechtung mit zwei Instanzen vorsehen, dann haben wir am Ende eine doppelte Anfechtungsmöglichkeit. Das ist nicht notwendig, das ist nicht das, wofür die Rechtsweggarantie in der Bundesverfassung geschaffen wurde. Bitte bedenken Sie auch, dass der Ständerat am letzten Donnerstag mit 31 zu 12 Stimmen sehr deutlich an seiner Version festgehalten hat.
Ich bitte Sie, auf die Version des Ständerates einzuschwenken.