Motion Rutz Gregor. Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen

Herr Bundesrat, das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das reine Frausein einer Afghanin kein Asylgrund für sich ist. Das ergibt sich ja eigentlich auch aus dem Asylgesetz und auch aus den Asylgründen der Flüchtlingskonvention. Trotzdem sind seit der Praxisänderung 97 Prozent der Asylgesuche gewährt worden – wenn man es richtig herausrechnet und die formellen Entscheide weglässt, sind es 97 Prozent. Wie kann es denn bei 97 Prozent Asylgewährungen sein, dass wirklich eine Einzelfallprüfung gemacht wurde? Kann die Quote der Asylgewährungen dann trotzdem so hoch sein?

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