24.7688Fragestunde. Frage
Grosszügige Ausgangsmodalitäten in Bundesasylzentren zum Zweiten

Antwort des Bundesrates:

Die Ausgangsmodalitäten gelten für alle Asylsuchenden, die in den BAZ untergebracht sind, gleichermassen. Für renitente Asylsuchende, die in einem besonderen Zentrum untergebracht sind, entfällt der Wochenendausgang von Freitagmorgen bis Sonntagabend.

 

Die Verfolgung von Straftaten sowie der Straf- und Massnahmenvollzug liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Nur diese können etwa einen Freiheitsentzug anordnen. In diesem Fall befindet sich die betreffende Person nicht mehr im Bundesasylzentrum und die dortige Ausgangsregelung hat für sie keine Bedeutung mehr.

Chronologie:

Schriftliche Beantwortung der Frage
23.09.2024
Nationalrat

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Pascal Schmid
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