Bei meinen Minderheitsanträgen in diesem Block geht es um das Disziplinarverfahren. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll bei allen Disziplinarmassnahmen gegen Asylsuchende eine Beschwerde eingereicht werden können. Gegen eine Beschwerde ist nichts einzuwenden. Die Vorlage des Bundesrates macht es hier aber äusserst kompliziert.
Schauen wir uns das mal etwas genauer an. Im Ganzen sollen fünf Kategorien von Disziplinarmassnahmen geschaffen werden. Bei vier dieser Kategorien soll es eine Beschwerdemöglichkeit geben: beim Verbot, allgemeine Räume in Asylzentren zu betreten, bei der Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen, bei der Kürzung des Sackgelds und beim Ausschluss aus allen allgemein zugänglichen Räumen für 72 Stunden. Das sind ja jetzt nicht wahnsinnig einschneidende Massnahmen. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll dagegen Beschwerde eingereicht werden können, dann möglicherweise sogar noch eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Bei der fünften Disziplinarmassnahme – der Zuweisung besonders renitenter Asylbewerber in ein besonderes Zentrum, das es im Moment noch gar nicht wirklich gibt – soll sogar eine formelle Zwischenverfügung erlassen werden, also kein kurzer Entscheid, und diese soll in jedem Fall beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Das ist übermässig kompliziert, und das ist übermässig teuer, vor allem weil es nicht gerade um extrem einschneidende Massnahmen geht. Das sehen wir, wenn wir sie genauer betrachten. Hinzu kommt: Das Bundesverwaltungsgericht klagt ja schon länger über Überlastung. Wir haben in der letzten Session fünf Stellen bewilligt, nächste Woche werden die Richter gewählt. Wir wollen nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen aussichtsloser Beschwerden in diesem Bereich noch weiter aufgestockt werden muss.
Ich möchte es nochmals zusammenfassen: Gegen diese Disziplinarmassnahmen ist eine Beschwerde beim Beschwerdedienst des Staatssekretariates für Migration gerechtfertigt, aber nicht ein derart aufgeblasener Beschwerdeapparat. Eine Beschwerde und fertig! Eine weitere Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht braucht es nicht, schon gar nicht mit unentgeltlicher Rechtspflege auf Kosten unserer Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Das darf es nicht geben, dafür geht es um zu wenig. Es ist im Übrigen ja auch verfassungsmässig problemlos zulässig, dass Beschwerdeentscheide am Schluss für endgültig erklärt werden.
Um das Ganze etwas zu beschleunigen, beantrage ich Ihnen im Übrigen eine kürzere Beschwerdefrist. Es sollen gemäss Vorlage drei Tage sein. Ich mache jetzt nochmals den Vergleich zum doch sehr ähnlichen militärischen Disziplinarrecht: Dort sind es 24 Stunden. Ja, wieso sollen es hier drei Tage sein? Behandeln wir das doch einfach gleich.
Ich möchte jetzt doch noch eine Bemerkung zur Asylkriminalität anbringen, weil dies in diesem Kontext einfach geboten ist: Im Jahr 2021 wurden in der Schweiz 2995 Straftaten von Personen im Asylverfahren verzeichnet, da sind abgewiesene Asylbewerber nicht mal mitgezählt. 2995 sind schon wahnsinnig viele. 2023, zwei Jahre später, waren es 5945, das ist eine Verdoppelung. Die Kriminalitätshäufigkeit ist im Übrigen, Herr Kollege Glättli, weit überproportional, verglichen mit derjenigen der schweizerischen Wohnbevölkerung.
Es braucht zum Schutz unserer Bevölkerung griffige Massnahmen, die diesen Namen auch verdienen. Ich danke Ihnen, wenn Sie in Block 2 unsere Anträge unterstützen.