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Innere Sicherheit stärken. Kein Bleiberecht für Terroristen und Gefährder. Meldungen bei Gefährdungsverdacht erleichtern

Grund des Vorstosses:

Die innere Sicherheit ist in Gefahr: Laut BA haben sich die Terrorverfahren in nur zwei Jahren auf 120 verdoppelt – ein historischer Höchststand. Der NDB warnt vor überdurchschnittlich vielen jungen radikalisierten Muslimen. Was diese anrichten können, haben zahlreiche Terroranschläge und Messerattacken mit grausamer Deutlichkeit gezeigt – auch in der Schweiz. Betonelemente und Strassensperren erinnern daran, dass die Gefahr sehr real ist. 

 

Das dumpfe Gefühl der Bedrohung verunsichert die Bevölkerung, untergräbt unsere freiheitlich-demokratische Gesellschaft und verursacht enorm ansteigende Sicherheitskosten. Dennoch dürfen Schwerverbrecher und Gefährder gemäss Praxis in der Schweiz bleiben, wenn sie in der Heimat allenfalls verfolgt werden könnten. Damit wird das Wohl hochgefährlicher Täter über dasjenige unserer Bevölkerung gestellt. Das bedroht die innere Sicherheit und führt den Rechtsstaat ad absurdum.

 

Wer das Gastrecht derart schwer verletzt, muss die Schweiz verlassen. Die Flüchtlingskonvention steht dem nicht entgegen: Wer die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gemeingefährlich ist, kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 33 Abs. 2 GFK; Art. 5 Abs. 2 AsylG; Art. 66d StGB; Art. 68 AIG). Das ist (wieder) konsequent anzuwenden. Sollte es Staatsverträge geben, die dem entgegenstehen, sind sie zu kündigen oder Verträge mit Drittstaaten abzuschliessen.

 

Zur Gefahrenabwehr sind die Behörden auf ein umfassendes Lagebild angewiesen. Die bestehenden Melderechte und -pflichten genügen den heutigen Anforderungen nicht (Art. 82 ff. VZAE; Art. 19 NDG ff.). Der ungenügende Informationsfluss ist ein Sicherheitsrisiko. Amts- und Berufsgeheimnisträger sollen daher berechtigt sein, bei Gefährdungsverdacht ohne vorgängige Entbindung straffrei Meldung zu erstatten.

Antwort des Bundesrates:

Zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit kann fedpol gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote und Ausweisungen nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) bzw. Art. 68 AIG verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG). Einer allfälligen Beschwerde gegen eine Ausweisungsverfügung wird regelmässig die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Vollzug der Ausweisung unzulässig ist, namentlich aufgrund des von der Bundesverfassung, der EMRK und dem zwingenden Völkerrecht (ius cogens) garantierten Non-Refoulement-Gebots (vgl. Bericht zur Abschreibung der Motion Regazzi 16.3982 «Ausweisung von Terroristinnen und Terroristen in ihre Herkunftsländer, unabhängig davon, ob sie als sicher gelten oder nicht» vom 4. Mai 2022).

 

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT; AS 2021 565) wurde das bestehende polizeiliche Instrumentarium verstärkt. Ziel der am 1. Juni 2022 in Kraft getretenen Massnahmen ist, terroristische Aktivitäten zu verhindern. Diese Massnahmen sind insbesondere auch dann anwendbar, wenn eine Person nicht ausgeschafft werden kann. Die Massnahmen können gegenüber einer Person nur dann verfügt werden, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie eine terroristische Aktivität ausüben wird und erfolgen subsidiär zu sozialen, integrativen, oder strafrechtlichen Massnahmen.

 

Um die innere Sicherheit zu wahren und Gefährdungen rechtzeitig zu begegnen, ist ein zuverlässiger Informationsfluss von entscheidender Bedeutung. Auch Trägerinnen und Träger von Amts- und Berufsgeheimnissen können deshalb bereits nach geltendem Recht straflos Meldungen erstatten, wenn es das Gesetz vorsieht (Art. 14 StGB; Art. 321 Abs. 3 StGB). In Bezug auf solche Melderechte sind die verschiedenen Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Das geltende Recht berücksichtigt deshalb, dass das Amtsgeheimnis die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger schützt und der reibungslosen Erfüllung der behördlichen Aufgaben dient. Das Berufsgeheimnis wiederum ist Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Angehörigen der freien Berufe (wie Geistliche, Rechtsanwältinnen und Ärzte Art. 321 Abs. 1 StGB) und den Personen, die deren Dienste in Anspruch nehmen; es schützt die Privatsphäre. Dieser Schutz liegt auch im öffentlichen Interesse. Das Amts- oder das Berufsgeheimnis aufweichende Melderechte sind deshalb nur sehr zurückhaltend und bei wichtigen öffentlichen Interessen vorgesehen – beispielweise beim Schutz der inneren Sicherheit. Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben, können dem NDB unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren Sicherheit feststellen (vgl. Art. 19 Abs. 4 Nachrichtendienstgesetz; SR 121).

 

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit den geltenden Strafbestimmungen und Massnahmen bereits ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium für den Umgang mit terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern vorliegt. Für den Bundesrat besteht somit keine Regelungslücke und kein Bedarf an einer Praxisänderung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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