Parlamentarische Initiative Schmid Pascal. Extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter lebenslänglich verwahren, Artikel 123a der Bundesverfassung (Verwahrungs-Initiative) umzusetzen

Anlass für meine beiden Initiativen 24.451 und 24.452 war der Basler Mordfall vom letzten August. Der Täter wurde 2015 wegen zweifachen Mordes verurteilt. Er kam dann in eine stationäre Therapiemassnahme. Nur neun Jahre später ist er auf unbegleitetem Ausgang und ermordet eine ältere Frau.

Vor 21 Jahren haben Volk und Stände die Verwahrungs-Initiative angenommen. Ihr Ziel war es, den Schutz der Bevölkerung vor hochgefährlichen Straftätern zu verbessern. Zur Verwahrungs-Initiative kam es nicht grundlos. Die Justiz hatte mehrfach versagt und extrem gefährliche Mörder und Vergewaltiger zu früh entlassen. Die Folge waren schreckliche Taten wie der Mord am Zollikerberg. Sie alle haben unfassbares Leid ausgelöst.

Wie der Basler Fall zeigt, kommt es auch heute in der Justiz zu katastrophalen Fehleinschätzungen. Es kommen gefährliche Triebtäter frei, die nie freikommen dürften. Ich selbst hatte vor 15 Jahren als Richter mit einem solchen Fall zu tun. Es war der erste Fall nach Annahme der Verwahrungs-Initiative. Es ging damals um einen gefährlichen Straftäter. Er wurde zum dritten Mal rückfällig, und er hinterliess eine Spur der Verwüstung mit fünf weiblichen Opfern. Die lebenslängliche Verwahrung war die einzige konsequente Massnahme. Danach haben weitere kantonale Gerichte gefährliche Mörder und Vergewaltiger lebenslänglich verwahrt, so zum Beispiel im Fall Marie im Kanton Waadt und im Fall Lucie im Kanton Aargau. [PAGE 1027]

Doch dann kam das Bundesgericht und setzte die Latte so hoch, dass sie nicht mehr erreichbar ist. Das Bundesgericht verlangt, dass die Nichttherapierbarkeit eines extrem gefährlichen Straftäters bis ans Lebensende bescheinigt wird – und da sind wir beim Problem. Das Problem ist: Sie finden keinen Psychiater, der eine Prognose bis ans Lebensende aufstellt. Das ist gerade bei Ersttätern de facto unmöglich, und damit ist die lebenslängliche Verwahrung eben toter Buchstabe und der Volkswille ausgehebelt.

In Artikel 123a der Bundesverfassung, der Bestimmung gemäss Verwahrungs-Initiative, steht nichts von einer Nichttherapierbarkeit bis ans Lebensende. Nicht einmal “dauerhaft” steht dort drin. Dort steht nur “nicht therapierbar” und “extrem gefährlich”. “Dauerhaft nicht therapierbar” steht nur im Gesetz; doch was es heisst, bleibt offen.

Ich meine, es braucht eine Anpassung, aus Respekt vor dem Volkswillen und zum Schutz der Bevölkerung. Es darf auch nicht der Rechtsprechung überlassen werden, was “nicht therapierbar” bedeutet. Und es sollte logischerweise ein längerer, aber eben auch ein realistischer Zeitraum sein, ein Zeitraum, für den es nach dem Stand der Wissenschaft möglich ist, Prognosen zu stellen. Das Bundesgericht selbst hat jüngst im Fall von Ständerat Stocker festgehalten, Verfassungsnormen seien keine Absichtserklärungen.

Das muss auch für die Verwahrung gemäss Artikel 123a der Bundesverfassung gelten. Wenn Volksinitiativen nicht umgesetzt werden, ist das höchst schädlich für unsere direkte Demokratie, auf die wir in unserem Land so stolz sind. Dann heisst es im Volk: “Die da oben in Bern, die machen ja sowieso, was sie wollen.” Das darf nicht sein.

Deshalb bitte ich Sie, meiner Initiative Folge zu geben.

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