Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen und falls erforderlich die einschlägigen Gesetzesbestimmung anzupassen, damit die Polizeikorps von Bund, Kantonen und Gemeinden zum Zweck von Personenfahndungen ohne Einschränkungen Daten aufnehmen, erfassen und veröffentlichen können, insbesondere umfassende Täterprofile mit allen erfassbaren Körpermerkmalen samt Hautfarbe und sonstigen Auffälligkeiten.
Grund des Vorstosses:
Aufgrund einer Beschwerde aus dem Ausland hat das Bundesamt für Polizei (fedpol) entschieden, dass die Polizei bei Fahndungen die Hautfarbe des Täters nicht mehr angeben darf. Seit dem 5. September 2025 ist es nicht mehr möglich, einen entsprechenden Eintrag im nationalen Fahndungssystem Ripol zu machen.
Der Entscheid ist offensichtlich rein politisch-ideologisch motiviert. Die Hautfarbe ist bei Personenfahndungen zweifellos ein hilfreiches Kriterium. Für eine erfolgreiche Fahndung und damit eine effektive Ermittlungsarbeit sind detaillierte Täterprofile unerlässlich. Diese sollen alle sichtbaren körperlichen Merkmale umfassen wie Körperbau, Tattoos, phänotypische Ausprägungen (z.B. Augen-, Haar- und Hautfarbe) und sonstige Auffälligkeiten (wie z.B. Gang, Sprache, Akzent, Dialekt).
Jede Information, die dazu dient, ein Verbrechen aufzuklären, ist sinnvoll und notwendig, um die Aufklärungsquote zu steigern und weitere Verbrechen zu verhindern – insbesondere angesichts des massiven Anstiegs der Straftaten in der Schweiz um 30 % in den letzten fünf Jahren (2019: 432’000 Straftaten; 2024: 563 633 Straftaten), wie aus der Polizeilichen Kriminalstatistik des Bundesamts für Statistik (BFS) hervorgeht.
Das Unterdrücken eines einzelnen Merkmals wie der Hautfarbe reduziert den Fahndungserfolg und damit die öffentliche Sicherheit. Auch die Erfassung der Hautfarbe muss daher in der ganzen Schweiz möglich bleiben, sofern sie zur Aufklärung beiträgt.