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Kopftuchverbot an Schulen für Schulpflichtige unter 16 Jahren

Grund des Vorstosses:

 

Unsere Schulen (sowohl private als auch öffentliche) sind ein Freiraum für die Ideale des Rechtsstaates: Freiheit und gleiche Rechte für alle. Diese Rechte sollen für alle Kinder gleichermassen gelten und ebenso geschützt werden. Deshalb soll auffällige Kopfbedeckung wie das Kopftuch für muslimische Mädchen, das sie von anderen Mädchen unterscheidet und mitunter diskriminierenden Charakter hat, an Schulen keinen Platz haben. Solche hemmt die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von Schulpflichtigen und widerspricht dem pädagogischen Ziel der Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Zulässig bleiben unauffällige, religiöse Symbole wie das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa.

 

In einem Urteil vom 16. Mai 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden[1], dass das Verbot des Tragens auffälliger religiöser Symbole wie Kopftücher in der Schule (ein solches Kopftuchverbot gilt in Teilen Belgiens und in Frankreich seit längerem) nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates verstösst.

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Pascal Schmid
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