Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs untersagen, an Kindergärten und Schulen eine auffällige Kopfbedeckung (insbesondere ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt) zu tragen. Die Ausnahmen orientieren sich an Art. 10a BV und Art. 2 BVVG. Das Verbot gilt während des Unterrichts, in den Pausen sowie bei allen schulischen Pflichtveranstaltungen. Mit dem Erreichen der religiösen Mündigkeit ab dem 16. Altersjahr dürfen Schulpflichtige freiwillig religiöse Kleidungsstücke wie Kopftücher tragen.
Bei einem erstmaligen Verstoss gegen das Verbot haben die Verantwortlichen der Schulen (Schulleitung oder Delegierte) unverzüglich mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstosses zu klären. Weitere Verstösse bewirken zunehmend angemessene, härtere Sanktionen, die für die Betroffenen bis zum Schulverweis und für deren Erziehungsberechtigte bis zur Busse oder zum Entzug des Aufenthaltsrechts (sofern diese nicht über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen) führen.
Grund des Vorstosses:
Unsere Schulen (sowohl private als auch öffentliche) sind ein Freiraum für die Ideale des Rechtsstaates: Freiheit und gleiche Rechte für alle. Diese Rechte sollen für alle Kinder gleichermassen gelten und ebenso geschützt werden. Deshalb soll auffällige Kopfbedeckung wie das Kopftuch für muslimische Mädchen, das sie von anderen Mädchen unterscheidet und mitunter diskriminierenden Charakter hat, an Schulen keinen Platz haben. Solche hemmt die Entwicklung und Bewegungsfreiheit von Schulpflichtigen und widerspricht dem pädagogischen Ziel der Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Zulässig bleiben unauffällige, religiöse Symbole wie das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa.
In einem Urteil vom 16. Mai 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden[1], dass das Verbot des Tragens auffälliger religiöser Symbole wie Kopftücher in der Schule (ein solches Kopftuchverbot gilt in Teilen Belgiens und in Frankreich seit längerem) nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarates verstösst.