2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
Art. 111b Abs. 10 (neu)
10 Das SEM schreibt Wiedererwägungsgesuche, die innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids oder seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs eingereicht werden, formlos ab, sofern keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen. In diesen Fällen ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ausgeschlossen.
Art. 111c Abs. 10 (neu)
10 Das SEM schreibt neue Gesuche, die innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids oder seit der rechtskräftigen Ablehnung eines Mehrfach- oder Wiedererwägungsgesuchs eingereicht werden, formlos ab, sofern keine neuen begründeten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. In diesen Fällen ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ausgeschlossen.
Grund des Vorstosses:
Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuche belasten die Asylbehörden und Gerichte erheblich. Sie verursachen zusätzliche personelle und finanzielle Aufwände, verlängern Verfahren und erschweren den Vollzug rechtskräftiger Wegweisungsentscheide. In der Praxis werden solche Gesuche nicht selten kurz vor dem Vollzug eingereicht, was zu Verzögerungen führt und die Glaubwürdigkeit des Asylsystems schwächt.
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen wiederholte Gesuche innerhalb einer Frist von zwei Jahren grundsätzlich formlos abgeschrieben werden können, sofern keine neuen erheblichen Tatsachen, Beweismittel oder begründeten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Dadurch bleibt der Rechtsschutz in materiell begründeten Fällen gewahrt, während offensichtlich aussichtslose oder rein verzögernde Eingaben wirksam begrenzt werden.
Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung, der Entlastung der staatlichen Strukturen und der Sicherung des Wegweisungsvollzugs.