Motion “Straffreie Meldungen bei Gefährdungsverdacht”

Mit der Interpellation “Jihadistische Bedrohung im Thurgau” vom 2. Oktober 2017 habe ich mich beim Regierungsrat erkundigt, wie die gegenseitige Information unter den Behörden zwecks Früherkennung von gefährlichen Extremisten verbessert werden kann. Der Regierungsrat hielt dazu fest, Voraussetzung für die gegenseitige Information seien funktionierende Netzwerke, wie sie beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei (GABM) bestehen würden. Mit den Amts- und Rechtshilfebestimmungen, welche die Behörden zu gegenseitiger Unterstützung verpflichteten, würden ausreichende Gesetzesgrundlagen bestehen.

Die regierungsrätliche Analyse ist richtig, das Fazit aber falsch: Amts- und Rechtshilfe schützen Amtsgeheimnisträger nur dann, wenn sie Informationen auf Anfrage hin herausgeben. Wer aber von sich aus (proaktiv) Verdachtsmeldungen absetzt, riskiert, wegen Amtsgeheimnisverletzung strafrechtlich verfolgt zu werden. So schweigen die meisten (verständlicherweise) lieber und behalten wichtige sicherheitsrelevante Informationen für sich. Der vom Regierungsrat gepriesene Austausch findet damit gerade nicht statt. Nicht erfasst werden zudem Berufsgeheimnisträger.

Die Sicherheitslage in der Schweiz hat sich zwischenzeitlich gemäss dem neuesten Lagebericht des Nachrichtendienstes (NDB) verschlechtert. Verschiedene Formen von Extremismus, insbesondere jihadistisch-islamistischer Terror sowie Rechts- und Linksextremismus, bereiten dem NDB Sorgen. Vor diesem Hintergrund wäre weiteres Zuwarten fahrlässig. Der ungenügende Informationsfluss unter den Behörden ist ein Sicherheitsrisiko für unsere Bevölkerung, das nicht länger hinnehmbar ist! Die Kantonspolizei ist zur Früherkennung und Gefahrenabwehr auf ein umfassendes Lagebild angewiesen. Je mehr Verdachtsmeldungen sie erhält, umso besser kann sie ihre wichtigen Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr erfüllen. Es kann und darf nicht sein, dass verschiedene staatliche Stellen ein bisschen etwas wissen, diese Einzelinformationen aber nicht zusammenfliessen, weil sie aus (berechtigter) Angst vor strafrechtlicher Verfolgung nicht weitergegeben werden.

Amts- und Berufsgeheimnisträger wissen mehr als die übrige Bevölkerung. Sie sollen künftig in jedem Fall berechtigt sein, ihre (geheimnisgeschützten) Wahrnehmungen bei Verdacht auf eine Gefährdung – insbesondere durch zielgerichtete Gewalt gegen Menschen, Radikalisierung oder gewalttätigen Extremismus – straffrei der Kantonspolizei zu melden. Wer als Amtsgeheimnisträger gar einen konkretisierten Verdacht hegt, soll aufgrund seines besonderen Treueverhältnisses zum Staat nicht nur meldeberechtigt, sondern meldepflichtig sein. Die Vertraulichkeit der die Meldung erstattenden Person soll gewahrt werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt.

Zum Vorstoss: MO Straffreie Meldungen an die Polizei bei Gefährdungsverdacht

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