25.3281Motion
Optimierung der Rückführungen mit Linienflügen

Grund des Vorstosses:

Die Durchführung von Zwangsrückführungen bereitet zunehmend Schwierigkeiten, vor allem weil sich einige Staaten, insbesondere im Maghreb, weigern, ihre Staatsangehörigen über Sonderflüge aufzunehmen. Diese Staaten verlangen, dass Rückführungen nur mit Linienflügen durchgeführt werden, was die Durchführung erheblich erschwert. Der Kauf von Einzeltickets für kommerzielle Flüge ist eine derzeit genutzte Lösung. Diese birgt jedoch aufgrund des Verhaltens der Abgeschobenen und der Komplikationen durch die Polizeibegleitung an Bord erhebliche Risiken; die genannten Schwierigkeiten können dazu führen, dass die Rückführung nicht vollzogen werden kann.

 

Um den effektiven Vollzug von Rückführungen zu gewährleisten und gleichzeitig die Kosten zu kontrollieren, sollte der Bund bei Bedarf ganze Linienflüge buchen können. Dieses System würde einen kontrollierten Rahmen für die Abschiebung gewährleisten, ohne andere Passagierinnen und Passagiere zu stören oder die Fluggesellschaften in Konfliktsituationen zu bringen. Es würde auch eine effizientere und kostengünstigere Lösung als die Nutzung von Sonderflügen bieten und gleichzeitig die Anforderungen der Zielländer erfüllen.

 

Mit der Einführung dieses Systems würde die Schweiz ihre Fähigkeit verbessern, Rückführungen in Fällen zu vollziehen, in denen Sonderflüge abgelehnt werden, und gleichzeitig eine rationellere Organisation und eine effiziente Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern gewährleisten.

Antwort des Bundesrates:

Der Wegweisungsvollzug liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Diese werden unter anderem mit der Organisation der Ausreise vom Staatssekretariat für Migration (SEM) unterstützt. Die Zwangsanwendungsverordnung (ZAV, SR 364.3) bildet die Grundlage, Ausreisen von rückzuführenden Personen abhängig vom individuellen Verhalten auf verschiedenen Vollzugsstufen zu organisieren: per Linienflug ohne polizeiliche Begleitung, per Linienflug mit polizeilicher Begleitung und per Sonderflug mit Polizeibegleitung. Im Jahr 2024 organisierte das SEM 6’369 Rückführungen. In einem Grossteil der Fälle war keine Begleitung während der Rückführung erforderlich; in 1’077 Fällen wurde die Ausreise mit Polizeibegleitung organisiert. Davon wurden 462 Personen mittels 53 Sonderflügen in den Herkunftsstaat zurückgeführt oder in den zuständigen Dublin-Staat überstellt.

 

In angezeigten Fällen kann das SEM auf einem Linienflug zusätzliche Sitzreihen reservieren, um einen Abstand zu den übrigen Passagieren zu schaffen. Der Kauf sämtlicher Sitzplätze eines Linienflugs käme jedoch einem verdeckten Sonderflug gleich. Ein solches Vorgehen würde die bestehende gute Zusammenarbeit mit den Behörden der Herkunftsstaaten beeinträchtigen, weil sie dem SEM Täuschung bezüglich der Einhaltung der Vollzugsstufen vorwerfen könnten. In der Folge könnten die zuständigen Behörden beispielsweise die Ausstellung von Reisepapieren für ausreisepflichtige Personen erschweren oder sogar verweigern. Zudem würden die finanziellen Einsparungen durch den Erwerb sämtlicher Sitzplätze einer Linienflugmaschine nicht ins Gewicht fallen. Diese Kosten wären mit den Flugkosten für einen Sonderflug vergleichbar.

 

Das Gesetz bietet dem SEM mit den etablierten Vollzugsstufen den notwendigen operativen Spielraum für Rückführungen, auch wenn ein Zielstaat keine Sonderflüge akzeptiert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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