25.4081Motion
Verbot von Trans-Operationen bei Minderjährigen in der Schweiz

Grund des Vorstosses:

Geschlechtsangleichende Operationen in der Schweiz haben in den letzten Jahren zugenommen, überwiegend von weiblich zu männlich. Die Zahl hat sich bei den Jugendlichen seit 2018 verdreifacht. Die Rechtslage in der Schweiz ist immer noch offen, und es liegt in der Verantwortung der Ärzte, ob sie solche Eingriffe vornehmen. In den letzten Jahren erhielt das Thema in Social Media und auch an Schulen mehr Beachtung bei Jugendlichen. Diese Entwicklung ist besorgniserregend, denn Jugendliche sollen vor unumkehrbaren Eingriffen geschützt werden, und solche weitreichenden Entscheide sollen wohlüberlegt sein. Ein Jugendlicher befindet sich in der Pubertät in einer heiklen Entwicklungsphase. Auch viele Psychiater und Eltern warnen vor Eingriffen vor dem Erwachsenenalter. So bereut auch die betroffene Frau Brönimann ihren Eingriff und fordert, dass Minderjährige sich noch keinen Geschlechtsoperationen unterziehen dürfen.

Im Kanton Zürich schuf die Zürcher Gesundheitsdirektion ein neues Netzwerk mit verschiedenen Fachpersonen. Dieses soll die Qualität der Abklärungen bei trans Jugendlichen sicherstellen. Geschlechtsangleichende Operationen bei Minderjährigen sollen mit äusserster Zurückhaltung vorgenommen werden, und in jedem Fall soll das Einverständnis der Eltern eingeholt werden. Man kann erst mit 18 Jahren abstimmen und wählen oder heiraten. Eine grosse Verantwortung, sich Geschlechtsteile umoperieren zu lassen, soll auch erst mit Volljährigkeit möglich sein. Sogenannte Pubertätsblocker sollen in der Schweiz nur noch im Rahmen von wissenschaftlichen Studien unter wissenschaftlicher Begleitung verabreicht werden, wie dies auch im Kanton Zürich umgesetzt wird. 

Ist der Entschluss bei Volljährigkeit gereift und leidet eine Person unter ihrer Geschlechtsidentität, kann die Operation mit Volljährigkeit immer noch vorgenommen werden. Auch andere Länder wie Dänemark, Schweden und Finnland haben gesetzliche Schranken erlassen. 

Antwort des Bundesrates:

Wie der Bundesrat zur Interpellation 21.4506 Roduit «Exponentieller Anstieg bei der medizinischen Behandlung junger Transmenschen. Wird die Schweiz die umstrittenen Praktiken regulieren?» bzw. zur Motion 23.4408 Quadri «Stopp der Gender-Ideologie. (Wenigstens) Minderjährige vor überstürzten Eingriffen zur Geschlechtsumwandlung schützen» festgehalten hat, ist die Vielfalt der Geschlechtsidentitäten gesellschaftlich zunehmend akzeptiert. Immer mehr Menschen mit Geschlechtsdysphorie suchen eine Behandlung, zunehmend bereits im Kinder- und Jugendalter.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Geschlechtsdysphorie insbesondere bei Minderjährigen für die Betroffenen und ihr familiäres Umfeld eine Herausforderung darstellt. Aus Sicht des Bundesrates kann der Schutz der betroffenen Minderjährigen bezüglich geschlechtsangleichender Operationen und Pubertätsblocker mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen aber gewährleistet werden. Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, müssen sich gemäss Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) an die dort aufgeführten Berufspflichten halten. Darunter fällt die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben sowie die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren.

Die Kantone sind für die Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten zuständig. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt es der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde, Disziplinarmassnahmen vorzusehen. Im Verdachtsfall kann bei den zuständigen Stellen eine entsprechende Meldung gemacht werden.

Bei der Behandlung von Personen mit Geschlechtsdysphorie müssen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte die Situation aus medizinischer und medizinisch-ethischer Sicht sowie auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse beurteilen. Bei Minderjährigen muss auch deren körperliche Entwicklung berücksichtigt werden. Internationale Richtlinien und ggf. nationale Empfehlungen der Fachgesellschaften dienen als Orientierungshilfe.

Ein striktes strafrechtliches Verbot jeglicher chirurgischen oder hormonellen Behandlung würde die Behandlungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte aber auch die Entscheidungsfreiheit der Betroffenen und somit eine adäquate individualmedizinische Versorgung dieser Personen verunmöglichen.

Die Nationale Ethikkommission kommt in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2024 zur medizinischen Behandlung von minderjährigen Personen mit einer Geschlechtsdysphorie (www.nek-cne.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 43/2024) zum Schluss, dass irreversible Folgen einer Behandlung allein noch keinen prinzipiellen Behandlungsverzicht  rechtfertigen, sondern dass qualitativ hochstehende Behandlungen die Entscheide der betroffenen Person sowie die gesellschaftliche Akzeptanz und den sozialen Kontext miteinbeziehen.

Der Bundesrat ist jedoch bereit, im Rahmen der Berichterstattung zum Postulat 25.4155 Balmer «Wie steht es um die medizinische Versorgung von trans Jugendlichen in der Schweiz?» den aktuellen Stand der medizinischen Versorgung von trans Jugendlichen in der Schweiz zu analysieren – insbesondere den Zugang zu Behandlungen und bestehende Mängel – und dabei auch internationale Vergleiche einzubeziehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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