Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesanpassung vorzulegen, die es bei ausländischen Wiederholungstätern (Intensivtätern) ohne ordentliches Aufenthaltsrecht ermöglicht, den vorzeitigen Strafvollzug auch ohne deren Zustimmung gleichzeitig mit dem Strafentscheid anzuordnen, um sofort die Strafe und daran anschliessend die Ausschaffung zu vollziehen.
Grund des Vorstosses:
In der SonntagsZeitung (23.11.2025) berichten Staatsanwälte von den Schwierigkeiten im Umgang mit Intensivtätern, vorab aus dem Maghreb. Zu Recht wird auf das Glaubwürdigkeitsdefizit hingewiesen, das entsteht, wenn sich Kriminelle, die in der Schweiz meist über kein Aufenthaltsrecht verfügen, der Strafjustiz und der Ausschaffung entziehen.
Abhilfe schaffen soll ein “Schnellverfahren”: In den 48 Stunden, die den Strafverfolgungsbehörden nach der vorläufigen Festnahme zur Verfügung stehen (Art. 224 Abs. 2 StPO), soll ein Strafbefehl erlassen werden, mit dem eine Freiheitsstrafe von immerhin 6 Monaten verhängt werden kann (Art. 352 Abs. 1 lit. d StPO). Gerade bei Intensivtätern sind die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe meist erfüllt (Art. 41f. StGB).
Diese Anstrengungen sind zu sehr begrüssen. Doch sie genügen nicht, wie der von 20 Minuten (23.11.2025) geschilderte Fall eines Serien-Diebs zeigt: “Doch damit ist der Fall nicht abgeschlossen: Riad kann innert zehn Tagen Einsprache gegen den Strafbefehl erheben, weshalb das Urteil vorerst nicht rechtskräftig wird. Er darf das Polizeigebäude verlassen.”
Weil Strafbefehle nicht sofort rechtskräftig werden, müssen Intensivtäter selbst dann, wenn sie im Schnellverfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden, mit dem Strafbefehl in der Hand in die Freiheit entlassen werden. Dass sie dann untertauchen, liegt auf der Hand. Damit entziehen sie sich nicht nur dem Strafvollzug, sondern auch der Ausschaffung.
Damit Schnellverfahren effektiv funktionieren, braucht es einen nahtlosen Vollzug von Strafe und Rückführung. Ein vorzeitiger Strafvollzug, der den sofortigen Strafvollzug und die Durchsetzung der Ausschaffung erlaubt, ist heute nicht möglich, weil es dafür das Einverständnis des Beschuldigten braucht (Art. 236 StPO).
Künftig soll der vorzeitige Strafvollzug daher bei Ausländern ohne ordentliches Aufenthaltsrecht (B/C) ohne ihre Zustimmung und gleichzeitig mit dem Strafentscheid angeordnet werden können, um ihr Untertauchen zu verhindern.