Mit den neuen EU-Verträgen wird die bisherige Schutzklausel angepasst. Bisher waren für die Anrufung der Schutzklausel “schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme” erforderlich (Art. 14 Ziff. 2 FZA).
Ist es richtig, dass dies künftig nicht mehr genügt, sondern neu noch zusätzlich vorausgesetzt wird, dass die schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme “auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind” (Art. 14a Ziff. 1 ÄP-FZA), d.h. auf die EU/EFTA-Zuwanderung?