Mit den neuen EU-Verträgen wird die bisherige Schutzklausel angepasst. Bisher waren für die Anrufung der Schutzklausel “schwerwiegende wirtschaftliche oder soziale Probleme” erforderlich (Art. 14 Ziff. 2 FZA).
Ist es richtig, dass dies künftig nicht mehr genügt, sondern neu noch zusätzlich vorausgesetzt wird, dass die schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Probleme “auf die Anwendung des Abkommens zurückzuführen sind” (Art. 14a Ziff. 1 ÄP-FZA), d.h. auf die EU/EFTA-Zuwanderung?
Antwort des Bundesrates:
Nein. Ein Bezug zur Anwendung des FZA ist bereits im geltenden FZA erforderlich. Neu ist nur, dass dies in der konkretisierten Schutzklausel im aufdatierten FZA explizit erwähnt wird. Die Probleme können zudem den ganzen Anwendungsbereich des FZA betreffen.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
08.12.2025
Nationalrat