Im Oktober wurde in Laufenburg eine unbekannte Drohne mit einer Spannweite von 2,5m gesichtet. Also dort, wo sich mit dem Stern von Laufenburg eine für die Stromversorgung sehr bedeutende Anlage befindet.
1. Wie können Infrastrukturbetreiber, Polizei und Armee im Ernstfall auf solche Vorfälle reagieren?
2. Besteht Handlungsbedarf, um kritische Infrastrukturen besser zu schützen?
3. Sollte es Infrastrukturbetreibern ermöglicht werden, Drohnen mit technischen Mitteln zur Landung zu zwingen?
Antwort des Bundesrates:
In erster Linie erfolgt der Schutz von kritischen Infrastrukturen gegen Drohnen mittels Errichtung einer Flugverbotszone. Dies ist auch bei der Anlage in Laufenburg der Fall. Swissgrid hat gegenüber dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz bestätigt, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass eine Drohne in den geschützten Perimeter eingedrungen wäre und somit keine Gefährdung bestanden habe. Das Fliegen von Drohnen ohne Bewilligung in Drohnenflugverbotszonen gilt als Verstoss gegen das Luftfahrtgesetz.
Gemäss der nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen sind die Betreiberinnen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern verantwortlich für die Überprüfung und Verbesserung der Resilienz der kritischen Infrastrukturen. Die primäre Zuständigkeit für die Drohnenabwehr liegt bei den kantonalen Polizeikorps. Die Armee kann die zivilen Behörden subsidiär in der Form von Assistenzdienst unterstützen.
Ja, es besteht Handlungsbedarf. Die zuständigen Bundesämter sind an der Erarbeitung der entsprechenden Massnahmen und werden zeitnah informieren.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
15.12.2025
Nationalrat