Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Die SVP-Fraktion unterstützt den Mehrheitsantrag auf Rückweisung. Bevor ein neues Gesetz erarbeitet wird, sollte nach einem Weg ohne neues Gesetz gesucht werden. Wenn dann doch ein Gesetz zu erlassen ist, dann sollte es zumindest eine taugliche Verfassungsgrundlage haben. Das ist hier beides nicht der Fall.

Zum ersten Kriterium: “Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, dann ist es eben notwendig, kein neues Gesetz zu erlassen”, wusste Montesquieu. Diese Frage stellt sich auch beim Adressdienstgesetz. Braucht es wirklich einen nationalen Dienst zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen? Kann diese Aufgabe nicht anders gelöst werden, z.[NB]B. von den Kantonen über ein Konkordat? Das ist, neben dem konkreten Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger, vertieft zu prüfen.

Zum zweiten Kriterium, zur Zuständigkeit: Darf der Bund dieses Gesetz erlassen? In der Bundesverfassung steht klar, dass der Bund die Aufgaben erfüllt, die ihm die Verfassung zuweist. Die Kompetenz liegt nur dann beim Bund, wenn dafür eine ausdrückliche Grundlage in der Verfassung besteht. Damit werden die Rechte von Volk und Ständen geschützt, d.[NB]h., es gibt keine neue Aufgabe ohne ihre Zustimmung. Der vorgelegte Entwurf stützt sich gemäss Ingress auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung. Darin steht, dass die Bundesversammlung Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das heisst, alles, was Sache des Bundes ist und nicht vom Bundesrat oder von Gerichten geregelt wird, fällt in die Zuständigkeit der Bundesversammlung. Das ist eben aber nur dann der Fall, wenn eine [PAGE 152] Kompetenz des[NB]Bundes[NB]vorliegt,[NB]und[NB]genau diese Bundeskompetenz fehlt hier.

Es ist grotesk. Das Adressdienstgesetz stützt sich auf eine Verfassungsgrundlage, die gar keine ist, weil sie selber eine Grundlage voraussetzt, die es gar nicht gibt. Wir warnen davor, dass sich der Bund Aufgaben zuschanzt, die ihm nicht zustehen. Es geht nicht nur um den konkreten Nutzen, der ja hier ohnehin fragwürdig ist, es geht um eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage. Wir dürfen hier drin nicht nach Lust und Laune Gesetze erlassen, wir dürfen es nur dann tun, wenn Volk und Stände einer neuen Aufgabe des Bundes zugestimmt haben. Es ist ohnehin fraglich, ob es dieses Gesetz braucht. Wenn es eine andere Lösungsvariante ohne neues Gesetz gibt, dann wäre das auf jeden Fall noch viel besser.

Aus diesem Grund ist der Entwurf zurückzuweisen.

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