Immer wieder wird über Ukrainer berichtet, die als Schutzbedürftige in der Schweiz leben, aber dennoch Reisen in die Ukraine unternehmen. Halten sich Schutzbedürftige wiederholt oder längere Zeit im Heimatland auf, kann der Schutzstatus S entzogen werden. Als länger gelten in der Regel 15 Tage (Art. 78 Abs. 1 lit. c AsylG; Art. 51 AsylV 1).
1. Von wie vielen solchen Fällen hat das SEM Kenntnis?
2. Wie viele Entzüge wurden wegen
a. wiederholtem und
b. längerem Aufenthalt in der Ukraine verfügt?
Antwort des Bundesrates:
Seit dem 1. März 2022 hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) in 103 Fällen den vorübergehenden Schutz widerrufen (Stand 30. April 2024). Die gesetzlichen Widerrufsgründe sind das Erschleichen des vorübergehenden Schutzes, Straffälligkeit, Heimatreise sowie der Aufenthalt im Drittstaat (Art. 78 AsylG). Der spezifische Grund für eine Aufhebung wird im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst, weshalb das SEM keine Kenntnis der Anzahl Fälle des Widerrufs aufgrund von Heimatreisen hat.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
10.06.2024
Nationalrat