Eine Verordnung des EJPD (142.311.23) fördert Erstaunliches über die grosszügigen Ausgangsregeln in BAZ zutage: Gemäss Art. 17 dauert der Ausgang täglich von 09.00 bis 17.00 Uhr. Am Wochenende – notabene von Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr – wird er gleich durchgehend gewährt, wenn dies dem Personal gemeldet wird. Selbst weitere Verlängerungen können bewilligt werden.
Was geschieht:
a. bei Nichteinhaltung der Zeiten?
b. bei polizeilichen Vorfällen?
c. bei Eröffnung von Strafverfahren?
Antwort des Bundesrates:
(a) Bei Nichteinhaltung der Ausgangszeiten werden die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in der Regel mit einer Streichung des Taschengeldes sanktioniert.
(b und c) In der Schweiz sind grundsätzlich die Kantone für die Verfolgung von Straftaten sowie den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist verfassungsrechtlich weder zur Strafverfolgung, noch zum Straf- und Massnahmenvollzug befugt. Das SEM behandelt Asylgesuche bei Straffälligkeit jedoch prioritär. Um die Zusammenarbeit zu intensivieren und den Vollzug ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen zu verbessern – sowie Einzelfälle von Wiederholungstätern auf allen Ebenen prioritär anzugehen – organisiert das SEM seit Frühling 2024 in den Asylregionen, zusammen mit den zuständigen Behörden, runde Tische zum Thema Sicherheit.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
16.09.2024
Nationalrat