24.7579Fragestunde. Frage
Wird kriminellen Ukrainern der Schutzstatus S (nicht) entzogen?

Antwort des Bundesrates:

Das SEM kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn Schutzbedürftige die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder verwerfliche Handlungen begangen haben. Für den Widerruf des Schutzstatus setzt das SEM eine «besonders» verwerfliche strafbare Handlung voraus. Das SEM folgt dabei der Rechtsprechung und Praxis zum Asylwiderruf infolge nachträglicher Asylunwürdigkeit und dem Wortlaut des Asylgesetzes. Eine Straftat ist dann als «verwerflich» zu bezeichnen, wenn sie als Verbrechen qualifiziert wird. Das heisst, die Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren geahndet .

 

Bei der überwiegenden Anzahl der Delikte, die von Personen mit S-Status begangen wurden, handelt es sich nicht um Verbrechen, sondern um Übertretungen und Vergehen – beispielsweise kleinere Verkehrsdelikte oder Ladendiebstähle. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gegen Kriminalität bei Schutzsuchenden konsequent vorzugehen ist. Die geahndeten Delikte überschreiten aber in aller Regel nicht die Schwelle, die es für einen Widerruf braucht.

 

Bei einer rechtskräftigen Landesverweisung oder einer rechtskräftigen Ausweisung erlischt der vorübergehende Schutz. Die Kompetenz für die Anordnung einer Landesverweisung liegt bei den kantonalen Strafgerichten sowie in Fällen von Bundesgerichtsbarkeit beim Bundesstrafgericht. Ist ein entsprechendes Urteil rechtskräftig, stellt das SEM in der Folge das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes fest.

Chronologie:

Schriftliche Beantwortung der Frage
16.09.2024
Nationalrat

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