Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, so dass:
– rechtskräftig abgewiesene Personen aus dem Asylbereich sich bis zum Wegweisungsvollzug in regelmässigen Abständen bei den Behörden melden müssen;
– sie bei Missachtung der Meldepflicht eine elektronische Fussfessel tragen müssen;
– die Administrativhaft unabhängig davon vorbehalten bleibt.
Grund des Vorstosses:
Viele Personen aus dem Asylbereich (N/F/S) tauchen nach einem negativen Entscheid unter, um sich dem Wegweisungsvollzug zu entziehen. Die Rückführungsstatistik 2025 zeigt, dass dies bei 37 Prozent – und damit bei einer relativen Mehrheit der Abgewiesenen – der Fall ist. Ihr Anteil ist in den letzten Jahren markant gestiegen (NZZ, 05.03.2026). Viele von ihnen bleiben illegal in der Schweiz und werden kriminell.
Gemäss einer Studie im Auftrag des SEM lebten im Jahr 2015 zwischen 58’000 und 105’000 Sans-Papiers in der Schweiz. Ihre Zahl dürfte seither stark angestiegen sein. Diese gesetzeswidrige, schädliche Entwicklung ist mit griffigen Massnahmen einzudämmen.
Dänemark geht in diesem Bereich voran: Es verstärkt die Anreize zur selbständigen Rückkehr, insbesondere durch eine obligatorische Meldepflicht aller Abgewiesenen und eine elektronische Fussfessel bei Verletzung dieser Pflicht (Migration: Dänemark plant verschärfte Abschieberegelung bei Straftätern – DIE ZEIT / Dänemark: Ausweisung für Ausländer mit schweren Straftaten – Blick).
Lernen wir von Dänemark: Die regelmässige Meldung bei den Behörden minimiert das Risiko des Untertauchens und stellt den Wegweisungsvollzug sicher. Die Meldepflicht ist ein angemessenes, geeignetes und mildes präventives Mittel. Sie ergänzt das bisherige Instrumentarium und stellt sicher, dass die Behörden den Aufenthaltsort jederzeit kennen, um Ausreisevorbereitung und Papierbeschaffung effizient durchführen zu können.
Wer die Meldepflicht missachtet, soll mit einer elektronischen Fussfessel ausgestattet werden. Auch sie ist ein angemessenes, geeignetes und mildes präventives Mittel, um die Ausreisepflicht durchzusetzen. Die Administrativhaft (Art. 75 ff. AIG) soll unabhängig davon vorbehalten bleiben, sofern ihre Voraussetzungen aus anderen Gründen erfüllt sind.