26.3179Motion
Ersatz der veralteten kostendeckenden Einspeisevergütung durch die moderne gleitende Marktprämie

Grund des Vorstosses:

Die Kostendeckende Einspeisevergütung KEV wurde vor 18 Jahren (2008) eingeführt. Derzeit haben noch rund 450 Windkraftanlagen einen positiven Vor-Entscheid: Bei ihrer Realisierung würden sie KEV ausbezahlt erhalten (ca. 1 Million pro Jahr während 15 bis 20 Jahren). Das entspricht einer Summe von rund 7-9 Milliarden Franken an KEV, welche der Stomkonsument berappen müsste; Geld, das für andere Projekte der Energiewende fehlt. Von den 450-KEV-Zusagen sind bereits über 400 fragwürdig, weil die Windkraftanlagen entweder sicher nicht realisiert werden (z. B. Windpark Grenchen: 4 Turbinen bewilligt, aber 11 haben eine KEV-Zusage) oder weil deren positiver Vor-Entscheid vor über 12 Jahren erteilt und trotz abgelaufener Fristen von der Pronovo AG noch nicht annulliert worden ist. Begründung: Fragwürdige und intransparente Fristverlängerungen der Pronovo AG. Dazu kommt, dass die KEV tatsächlich nicht nur kostendeckend ist, sondern bei den Betreibern von Windkraftanlagen zu hohen Gewinnen führt. Zwischen 2011 und 2024 betrug der Netto-Verlust der grossen Schweizer Windparks zusammengerechnet rund -57 Mio. CHF (ohne Subventionen). Dank der KEV betrug der Netto-Erlös für die Betreiber aber rund 78 Mio. CHF (Gewinn). Die Subvention KEV ist also viel zu hoch, die Betreiber decken nicht nur ihre Kosten, sondern machen hohe Gewinne auf dem Buckel der Stromkonsumenten. Die Ansätze wurden seit 2008 nur marginal verändert und betragen immer noch bis zu einer Million Franken pro Tubrine und Jahr. Moderne Windkraftanlagen sind jedoch in den letzten 18 Jahren günstiger geworden und müssen nicht so hoch subventioniert werden. Als praktisch gleich funktionierendes Alternativmodell gibt es unterdessen die gleitende Marktprämie, welche vom Parlament eingeführt wurde. Nur damit wären die ausbezahlten Subventionen angemessen und tatsächlich kostendeckend. Damit machen die Stromkonzerne keine übermässigen Gewinne mehr auf Kosten des Stromkonsumenten. Um damit die gesamte Bevölkerung und die Wirtschaft zu entlasten, soll die veraltete KEV für alle noch nicht realisierten Windkraftanlagen durch die moderne, günstigere gleitende Marktprämie ersetzt werden.

Antwort des Bundesrates:

Die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) per 1. Januar 2018 in das Einspeisevergütungssystem (EVS) überführt und damit abgelöst. Die Vollzugsstelle Pronovo AG ist für den Vollzug der Einspeisevergütung nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. b und c EnG zuständig. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen und Verfügungen selbständig und bezieht das Bundesamt für Energie (BFE) als Aufsichtsbehörde nur bei Geschäften von grosser Tragweite ein. Per Ende 2025 verfügten 392 Windkraftanlagen über einen positiven EVS-Bescheid. Pronovo überprüft die Gültigkeit der Bescheide quartalsweise und widerruft sie, wenn Fristen tatsächlich abgelaufen sind. Dies ist in den letzten Jahren mehrfach vorgekommen.

 

Bei Windenergieprojekten kommt es aufgrund von Rechtsmittelverfahren häufig zu Verzögerungen. In diesen Fällen sieht das geltende Recht ausdrücklich einen Stillstand der Fristen und die Möglichkeit von Fristerstreckungen vor (Artikel 23 Absatz 3 EnFV). Damit wird gewährleistet, dass Projektträger nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die sie nicht beeinflussen können, und dass Förderzusagen in solchen Fällen ihre Gültigkeit behalten. Zudem kann die Vollzugsstelle die Frist um maximal der Dauer der vorgesehenen Frist verlängern.

 

Mehrere Windenergieanlagen mit einer Förderzusage im Rahmen des EVS befinden sich in einem weit fortgeschrittenen Planungsstadium und stehen kurz vor der Realisierung. Eine rückwirkende Änderung der Förderbedingungen würde die Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen infrage stellen, die für langfristige Investitionen in die Energieinfrastruktur zentral sind.

 

Die in der Begründung der Motion angeführten potenziellen Kosten beruhen weitgehend auf theoretischen Annahmen. Grundsätzlich werden im EVS Vergütungen erst dann ausgerichtet, wenn eine Anlage effektiv gebaut und in Betrieb genommen worden ist. Planungsstände führen nicht zu einer Blockierung finanzieller Mittel. Der Vergütungssatz für Windenergieanlagen liegt zwischen 16,3 und 23 Rappen pro Kilowattstunde und trägt den Gestehungskosten von Anlagen Rechnung, deren Planung vor rund 15 Jahren aufgenommen wurde. Insbesondere ist die typischerweise 15 bis 20 Jahre dauernde, aufwändige Planungsphase von Windenergieprojekten in den Förderbeiträgen zu berücksichtigen.

 

Wird eine Einspeisevergütung einmal ausgerichtet, entstehen nicht nur Förderkosten: Steigen die Marktpreise über den Vergütungssatz, leisten Betreiberinnen und Betreiber Rückzahlungen in den Netzzuschlagsfonds. Die Förderung wirkt somit nicht einseitig zulasten der Stromkonsumentinnen und ‑konsumenten, sondern je nach Zeitpunkt auch marktabhängig und kostendämpfend.

 

Die erfolgreiche Umsetzung der energiepolitischen Ziele setzt voraus, dass Investitionen in erneuerbare Energien unter stabilen und vorhersehbaren Bedingungen erfolgen. Rückwirkende Änderungen würden das Vertrauen in die Energiepolitik des Bundes schwächen und künftige Investitionen in diesem Bereich nachhaltig beeinträchtigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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