26.3258Interpellation
Politische Ausweisungen zum Schutz der Schweizer Bevölkerung

Grund des Vorstosses:

Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ermächtigt, Ausländerinnen und Ausländer in politisch bedeutsamen Fällen direkt auszuweisen (i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 11 OV-EJPD).

 

Laut dem Lagebericht des Nachrichtendienstes (NDB) 2025 ist die Terrorbedrohung erhöht (Sicherheit Schweiz 2025 – Lagebericht des Nachrichtendienstes des Bundes, S. 41). Die grösste Terrorbedrohung geht weiterhin von jihadistisch inspirierten Einzelpersonen oder Kleingruppen aus. 

 

In dieser Situation drängt es sich auf, ausländische Gefährder, Terroristen und Djihadisten nicht durch Fedpol (gestützt auf Art. 68 AIG; mit Rechtsmittelzug ans Bundesverwaltungsgericht), sondern unverzüglich und direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV durch den Bundesrat aus der Schweiz auszuweisen. 

 

Der Bundesrat wird daher zum Schutz der Bevölkerung aufgefordert, das Instrument der politischen Ausweisung und seine Praxis aus Gründen der inneren Sicherheit einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Antwort des Bundesrates:

1.-4.  Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden (Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; SR 101). Für die Anordnung einer solchen Ausweisung ist grundsätzlich das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig (Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20). Der Bundesrat verfügt in politisch sehr bedeutenden Fällen über die Möglichkeit, eine Ausweisung direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV anzuordnen. Es gibt keine statistischen Daten über Ausweisungen, die vom Bundesrat direkt gestützt auf diese Verfassungsbestimmung verfügt wurden. Die Fälle sind aber sehr selten und liegen zeitlich weit zurück. Solche Ausweisungen wurden beispielsweise in den bekannten Fällen von Ahmed Zaoui (1998), Maurice Papon (1999) oder Gafurr Adili (2003) verfügt (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3761) und betreffen die Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz durch Terrorismus und Gewaltextremismus oder die Beeinträchtigung der Beziehungen zum Ausland. Gegen solche Verfügungen bestehen keine Rechtsmittel. Aufgrund der Rechtsweggarantie und des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) ist von dieser Kompetenz nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Auch bei möglichen Konventionsverletzungen (z.B. von Art. 8 EMRK) sowie angesichts der Garantien des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) gegenüber Bürgern aus EU- und EFTA-Staaten ist es angezeigt, dass der Bundesrat auf die Ausübung der verfassungsunmittelbar eingeräumten Verfügungskompetenz verzichtet (vgl. BGE 129 II 193 E. 4.2.2 S. 205 f.). Zudem kann sich der Bundesrat nicht über zwingendes Völkerrecht hinwegsetzen, wozu namentlich das Non-Refoulement-Prinzip (Art. 25 Abs. 3 BV) zählt, das dem Vollzug einer Ausweisung gemäss Art. 121 Abs. 2 BV entgegenstehen kann.

 

5./7.  Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) legt fedpol nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Art. 121 Abs. 2 BV dem EJPD vor, welches diese dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann. Ein entsprechendes Anliegen kann aber auch von anderer Seite, insbesondere vom EDA, an den Bundesrat herangetragen werden.

 

6.  Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (heute AIG) per 2008 hat fedpol die Kompetenz, zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung zu verfügen, wobei der NDB vorgängig anzuhören ist (Art. 68 AIG). Voraussetzung dafür ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Typische Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit sind namentlich Aktivitäten im Bereich des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes, des gewalttätigen Extremismus oder der organisierten Kriminalität. Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar (Art. 68 Abs. 4 AIG). Zur Ausweisung von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern wird folglich Artikel 68 AIG angewendet.

 

8.  Der Bundesrat ist der Ansicht, dass keine Notwendigkeit besteht, das Instrument der politischen Ausweisung sowie seine Praxis einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Wie dargelegt, stehen Mittel zur Verfügung, um namentlich terroristische Gefährderinnen und Gefährder aus der Schweiz auszuweisen und diese Ausweisung, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, sofort vollstrecken zu lassen. Das Instrument der politischen Ausweisung soll dem Bundesrat dennoch weiterhin als (aussen-)politisches Mittel zur Verfügung stehen, wenn die Entfernung und Fernhaltung einer Person in einem politisch bedeutsamen Fall geboten erscheint.

Jetzt teilen

Facebook
WhatsApp
Twitter
LinkedIn

Kontakt

Pascal Schmid
Postfach
8570 Weinfelden

Kontaktformular

Datenschutz