26.3418Motion
Angestellte von Polizei, Sanität und Feuerwehr besser schützen. Ansteckungen mit gefährlichen Krankheiten nach tätlichen Angriffen rasch abklären

Grund des Vorstosses:

Polizistinnen und Polizisten werden bei Einsätzen immer häufiger angegriffen, angespuckt, verletzt, gebissen. Nicht selten besteht dann die Unsicherheit, ob sich der Angegriffene mit einer ansteckenden Krankheit (HIV, Hepatitic C etc.) infiziert hat. Davon betroffen sind nicht nur Polizistinnen und Polizisten, sondern alle Angestellten von Blaulichtorganisationen.

 

Rasche Klärung schafft eine Untersuchung der Täter. Doch eine gesetzliche Grundlage, um diese notfalls zwangsweise durchzuführen, fehlt. Verweigern Täter somit einen Test, besteht für die Betroffenen eine wochen- bis monatelange, psychisch sehr belastende Ungewissheit. Zudem müssen oft unnötigerweise starke Medikamente mit erheblichen, teils sogar lebensgefährlichen Nebenwirkungen eingenommen werden (z.B. HIV-PEP). 

 

Aufgrund ihrer Berufspflicht sind Polizistinnen und Polizisten dazu verpflichtet, sich Gefährdungssituationen auszusetzen. Im Gegenzug hat der Staat ihnen gegenüber eine Fürsorgeplicht: Wer Polizistinnen und Polizisten körperlich attackiert und sich dann weigert, sich einem Test zu unterziehen, tut dies böswillig. Solch verachtenswertes Verhalten darf vom Staat nicht hingenommen werden, andernfalls er seine Fürsorgepflicht verletzt.

 

Künftig soll die Staatsanwaltschaft ermächtigt werden, gegenüber der Täterschaft die erforderlichen medizinischen Untersuchungen, insbesondere eine Blutprobe, notfalls zwangsweise anzuordnen, wenn Angestellte von Blaulichtorganisationen (Polizei, Sanität, Feuerwehr) im Dienst Opfer eines Angriffs auf die körperliche Integrität werden, der zur Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit führen kann. Die Untersuchungen können auf die Beantwortung der Frage, ob der Täter eine solche Krankheit in sich trägt, beschränkt werden.

 

Es ist angezeigt, eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene (sinnvollerweise in StPO) zu schaffen, denn kantonale Gesetze würden weder den gesamten Anwendungsbereich noch sämtliche Blaulichtorganisationen abdecken. 

Antwort des Bundesrates:

Der Bundesrat nimmt das Problem der Gewalt gegen Mitarbeitende von Blaulichtorganisationen ernst und hat Verständnis für das Anliegen, nach tätlichen Angriffen die Ungewissheit über eine mögliche Infektion mit einer gefährlichen Krankheit zu verkürzen. Die in der Motion geforderte Ergänzung der gesetzlichen Grundlage, wonach die Staatsanwaltschaft zur Klärung einer Ansteckung zwangsweise Untersuchungen, insbesondere Blutproben, bei der angreifenden Person anordnen kann, ist jedoch weder zielführend noch angebracht:

 

Ein negativer Bluttest der angreifenden Person schliesst eine Infektion der vom Angriff betroffenen Person nicht mit letzter Sicherheit aus, da etwa bei HIV und Hepatitis C ein diagnostisches Zeitfenster besteht, in dem eine Ansteckung noch nicht nachweisbar ist. Umgekehrt erlaubt ein positiver Test bei der angreifenden Person keine Aussage darüber, ob im konkreten Fall eine Übertragung der Krankheit stattgefunden hat. Betroffene Einsatzkräfte kommen daher nicht umhin, sich selbst medizinisch untersuchen zu lassen und die notwendigen Vorkehrungen (z.B. die Einnahme einer HIV-Postexpositionsprophylaxe [HIV-PEP]) zu treffen.

 

Betreffend die Forderung, die in der Motion umschriebene Regelung in die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzunehmen, ist sodann auf Artikel 1 Absatz 1 StPO hinzuweisen. Gemäss dieser Bestimmung regelt die StPO die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. Zwangsmassnahmen wie etwa die körperliche Untersuchung von Personen (Art. 251 ff. StPO) sind nur insoweit vorgesehen, als sie der Beweissicherung, der Sicherstellung der Anwesenheit von Personen im Verfahren oder der Vollstreckung des Endentscheids dienen (Art. 196 StPO). Die in der Motion vorgeschlagene Bestimmung würde dieses Prinzip durchbrechen, da sie nicht der Strafverfolgung dient, sondern gesundheitliche Interessen verfolgt. Solche Zwangsmassnahmen sind vom Zweck der StPO nicht gedeckt und daher abzulehnen. Ist der Infektionsstatus der angreifenden Person für das Strafverfahren relevant (zu denken ist etwa an den Tatbestand des Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), besteht mit Artikel 197 in Verbindung mit Artikel 251 StPO bereits eine hinreichende gesetzliche Grundlage, welche eine körperliche Untersuchung bei dieser Person zulässt.

 

Letztlich beschlägt die in der Motion geforderte Massnahme das Gesundheitsrecht, in welchem dem Bund nur eine begrenzte Gesetzgebungskompetenz zukommt. Gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann er zwar Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten erlassen. Eine Bestimmung, die primär der psychischen Entlastung von Einsatzkräften dient, lässt sich darauf aber kaum abstützen. Da die in der Motion geforderte Regelung keine abschliessende Aussage über eine Krankheitsübertragung zulässt, ist sie zudem weder geeignet, die betroffenen Einsatzkräfte psychisch zu entlasten, noch einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung von Krankheiten zu leisten. Entsprechend wäre sie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, welches verlangt, dass staatliche Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), nicht vereinbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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