26.3446Motion
Für einen vernünftigen ökologischen Ausgleich, der echte Qualität fördert

Grund des Vorstosses:

Der ökologische Ausgleich, der insbesondere im NHG Art. 18b geregelt ist, stellt ein zentrales Instrument der Natur- und Landschaftsschutzpolitik dar. Seine derzeitige Anwendung, die häufig auf einem strikten Prinzip „Fläche gegen Fläche“ beruht, führt jedoch zu einem zunehmenden Druck auf produktive Landwirtschaftsflächen und berücksichtigt die tatsächliche Qualität der Massnahmen zu wenig.

Ein flexiblerer und qualitativ ausgerichteter Ansatz auch bei  Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen würde ermöglichen, die ökologischen Ziele zu erreichen, ohne das Potenzial der Nahrungsmittelproduktion unnötig einzuschränken. Durch die ökologische Aufwertung von nicht landwirtschaftlichen oder randständigen Flächen könnte die Biodiversität gefördert werden, während gleichzeitig die Ernährungs- und Wirtschaftsleistung der bewirtschafteten Böden erhalten bliebe. Eine solche Anpassung würde die Kohärenz zwischen der Landwirtschafts-, Umwelt- und Raumplanungspolitik stärken.

Antwort des Bundesrates:

Der Bundesrat unterstützt das Anliegen der Motion, die Ziele des Natur- und Biodiversitätsschutzes besser mit der nachhaltigen Erhaltung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials in Einklang zu bringen, und ist bereit, eine entsprechende Anpassung im Verordnungsrecht vorzunehmen. Er beurteilt jedoch die beiden Vorgaben zur Umsetzung unterschiedlich und schlägt deshalb ein differenziertes Vorgehen vor.

1. Der ökologische Ausgleich ist in Artikel 18b Absatz 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) geregelt und bezieht sich auf intensiv genutzte Gebiete inner- und ausserhalb von Siedlungen. Im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) finden sich die Grundlagen für den ökologischen Ausgleich insbesondere in den Artikeln 70a Absatz 2 und 88 Absatz 3 LwG (ökologischer Leistungsnachweis und Strukturverbesserungen). Im Landwirtschaftsbereich ist die Praxis mit diesem Instrument bewährt, Fördermassnahmen stärken die Produktionsgrundlagen, so dass die Vorgaben auch der Produktion zu Gute kommen.

Schon heute gilt, dass beim ökologischen Ausgleich nach Artikel 18b Absatz 2 NHG den landwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Die zuständige Behörde verfügt bei der Festlegung der konkreten Massnahmen über einen breiten Ermessensspielraum. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine Anpassung der Rechtsgrundlagen zu diesem Punkt nicht als notwendig.  

2. Demgegenüber ist die Umsetzung des ökologischen Ausgleichs gemäss Artikel 18b Absatz 2 NHG in anderen Bereichen, namentlich dem Siedlungsraum, ungenügend (vgl. tripartitekonferenz.ch > Raumentwicklung > Biodiversität und Landschaftsqualität in Agglomerationen > Überprüfung der Umsetzung des Bundesrechts im Bereich Biodiversität und Landschaftsqualität (pdf), 2024). Grund dafür ist insbesondere die wenig konkrete rechtliche Bestimmung. Entsprechend ist der Bundesrat bereit, eine Anpassung in der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) vorzunehmen. Ziel ist, dass der ökologische Ausgleich im Siedlungsraum in Anlehnung an das Landwirtschaftsrecht konkretisiert wird.

Ansatzpunkte für eine Verordnungsanpassung für den Siedlungsraum können darin bestehen, den Auftrag an die Kantone zu präzisieren oder in Anlehnung an das Landwirtschaftsrecht einen «ökologischen Leistungsnachweis» für den Erhalt von Fördermitteln des Bundes für den Siedlungsbereich einzuführen. Damit würde der ökologische Ausgleich stärker auf die von der Motionärin eingebrachten Elemente ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche fokussieren und kann so indirekt den Druck auf diese reduzieren. Entsprechend ist der Bundesrat bereit, Ziffer 2 der Motion in diesem Sinne umzusetzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung von Ziffer 1 und die Annahme von Ziffer 2 der Motion.

Annahme (teilweise)

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