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Von Schweden und Dänemark lernen, Asyl nicht mehr unbefristet gewähren. Zurück zum Kerngehalt des Asylrechts

Grund des Vorstosses:

Wer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wird, darf in der Regel dauerhaft im Land bleiben. In Schweden und Dänemark ist das anders: Flüchtlinge erhalten nur befristeten Schutz. Nach zwei bzw. drei Jahren wird der Status überprüft. Ist der Fluchtgrund weggefallen (veränderte Gefahrenlage im Heimatland) oder wird eine Unregelmässigkeit festgestellt (z.B. falsche Identitätsangabe), wird das Asyl widerrufen. Die Behörden greifen auch tatsächlich durch: «Im Jahr 2023 wurden knapp 11’000 Aufenthaltstitel von Personen entzogen, die die Voraussetzungen nicht erfüllten», schreibt die schwedische Migrationsbehörde.

 

Die Befristung der Asylgewährung auf zwei Jahre entspricht der Regelung in Schweden. Sie steht im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention. Beseitigt wird einzig der problematische «Swiss Finish», der faktisch zu dauerhaftem Asyl führt.

 

Indem bei der Asylgewährung nur noch eine bundesrechtliche Bewilligung erteilt wird (wie bei vorläufigen Aufnahmen), wird die unnötige Doppelspurigkeit zwischen bundesrechtlicher Asylgewährung und kantonaler Aufenthaltsbewilligung beseitigt. Denn diese führt dazu, dass bei einem Widerrufsgrund (Landesverweisung, Gefährdung der Sicherheit etc.) zwei Verfahren mit Rechtsmitteln und entsprechenden Verzögerungsmöglichkeiten durchzuführen sind: Zuerst der Asylwiderruf, dann der Bewilligungsentzug. Bei Landesverweisungen geht diesen Verfahren noch ein Strafverfahren voraus.

 

Mit der Befristung des Asyls kehrt das Asylrecht zu dem zurück, was es nach dem Grundgedanken der Flüchtlingskonvention einmal war: Ein temporärer Schutz für echte Flüchtlinge, solange sie diesen tatsächlich benötigen. Insofern stärkt die Asylbefristung den Kerngehalt des Asylrechts und die humanitäre Tradition der Schweiz. Gleichzeitig werden unnötige Doppelspurigkeiten beseitigt und die Attraktivität der Schweiz als Asylzielland gesenkt. Die damit erreichte Senkung der Asylzahlen entspricht dem von Volk und Ständen erteilten Verfassungsauftrag (Art. 121a Abs. 2 BV), der bei der Begrenzung der Einwanderung ausdrücklich auch das Asylwesen nennt.

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