Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, damit die Ausübung des Rechts auf Familiennachzug in jedem Fall, sofern nicht staatsvertragliche Regelungen vorgehen, folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
– die antragstellende Person verfügt über genügende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und die nachzuziehenden Personen ohne jede staatliche Unterstützung nachhaltig zu sichern; für anerkannte Flüchtlinge sind während drei Monaten nach der Asylgewährung Erleichterungen vorzusehen;
– die antragstellende Person ist mindestens 24 Jahre alt;
– die nachzuziehende Ehegattin bzw. der nachzuziehende Ehegatte ist mindestens 24 Jahre alt und die Ehe wurde nicht zum Zweck des Familiennachzugs geschlossen;
– nachzuziehende Kinder sind nicht älter als 15 Jahre;
– die antragstellende Person und die nachzuziehenden Personen tragen sämtliche beim Nachzug anfallenden Kosten selbst, d. h. ohne staatliche Unterstützung (Dokumentenbeschaffung, Reisekosten etc.).
Grund des Vorstosses:
Der Familiennachzug gehört zu den grössten Treibern der Migration. Er ist einer der Hauptgründe für das Bevölkerungswachstum in der Schweiz. Ein Viertel der dauerhaften Einwanderung im Jahr 2023 erfolgte auf diesem Weg: total 46 281 Personen. Dies entspricht einer Zunahme von 7,6 Prozent gegenüber 2022.
Eine Fortsetzung dieser Entwicklung steht nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Denn im Gegensatz zu den anderen Gründen für eine reguläre Zuwanderung korreliert der Familiennachzug nicht mit einer Nachfrage des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Es handelt sich um eine der für die Schweiz ungünstigsten Zuwanderungskategorien, da das ‒ vom Bundesrat anerkannte – Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bei Drittstaatsangehörigen überdurchschnittlich hoch ist (17.3260).
Die Bundesverfassung stellt den Grundsatz auf, dass die Zuwanderung eigenständig zu steuern ist und den gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz entsprechen muss. Um diesem Grundsatz zum Durchbruch zu verhelfen, ist die Einschränkung des Rechts auf Familiennachzug ausdrücklich vorgesehen (Art. 121a BV).
Dänemark und Schweden haben unter Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention den Weg aufgezeigt.
Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Initiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!» ist es nun an der Zeit, die Beurteilung zu überdenken, die zur Ablehnung der Motion 24.4320 geführt hat.