25.3497Motion
Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!

Grund des Vorstosses:

Mehrere Wolfsangriffe im Kanton Waadt haben grundlegende Lücken in der neuen Jagdgesetzgebung zum Vorschein gebracht. 
Trotz der Tatsache, dass die Schadensschwellen nach Artikel 9b JSV weit überschritten wurden, vertrat der Kanton Waadt sofort die Auffassung, es handle sich um Angriffe im Zusammenhang mit einem Rudel. Damit wären Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes (JSG) und Artikel 4c JSV anwendbar. Was diese Raubtiere anrichten, ist für die betroffenen Nutztierhalterinnen und Nutzierhalter dramatisch, selbst wenn sie die geforderten Schutzmassnahmen ergriffen haben. Es ist nicht zu fassen, dass man bis zum 1. Juni warten muss, um Massnahmen gegen ein Tier ergreifen zu können, wenn dieses sein problematisches Verhalten während der Schutzzeit zeigt.
So muss es im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 JSG das ganze Jahr über möglich sein, Problemwölfe, einschliesslich solcher, die einem Rudel angehören oder sich im Streifgebiet eines Rudels aufhalten, abzuschiessen, wenn sie erhebliche Schäden, insbesondere an Nutztieren, anrichten, und nicht nur, wenn sie Menschen gefährden.
Schliesslich weisen wir auf eine Inkohärenz in Artikel 4c Absatz 1 JSV hin, der bei den Schwellenwerten für die Regulierung von Wölfen, die einem Rudel angehören, nur die Schäden innerhalb von Sömmerungsbetrieben berücksichtigt. Diese territoriale Einschränkung ergibt aber keinen Sinn, insbesondere nicht im Juramassiv, wo das Sömmerungsgebiet und die Dörfer nahe beieinander liegen und Raubtiere das ganze Jahr über geschützte Nutztiere reissen. Abschliessend weisen wir darauf hin, dass die Schweiz Mitglied der Berner Konvention ist und dass die Berner Konvention zugestimmt hat, den Schutzstatus des Wolfes von “streng geschützt” auf “geschützt” zu ändern, nachdem die EU einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hatte. 

Antwort des Bundesrates:

Das Jagdrecht bietet schon heute die Möglichkeit, bei Problemen mit Wölfen einzugreifen. Einzelwölfe können gestützt auf Artikel 9b der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01) ganzjährig entfernt werden, Wölfe eines Rudels in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Januar (Art. 4b und 4c JSV). Zusätzlich bietet Artikel 9c JSV die ganzjährliche Eingriffsmöglichkeit bei Gefährdung des Menschen. Der ganzjährige Abschuss von Wölfen eines Rudels wegen Nutztierschäden und somit die ganzjährige Regulation würde hingegen dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) und dem Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) widersprechen.

 

Die Beschränkung der reaktiven Regulierung nach Artikel 4c JSV auf die Sömmerungsperiode bildet die parlamentarische Debatte zum zugrunde liegenden Gesetzesartikel (Art. 12 Abs. 4bis JSG) ab, der auf einem Einzelantrag von Ständerat Engler beruht. Der Antragssteller hielt damals fest, dass Wolfsrudel, die während der Alpsömmerung Schäden an Nutztieren anrichten, zeitnah reguliert werden dürfen.

 

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das revidierte Jagdrecht umgesetzt und angewendet werden soll, bevor weitere Anpassungen geprüft werden. Dementsprechend unterstützt er das Postulat 25.3027 «Evaluation des Jagdgesetzes und des Verteidigungsabschusses als mögliche Ergänzung».

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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