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Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!

Grund des Vorstosses:

Mehrere Wolfsangriffe im Kanton Waadt haben grundlegende Lücken in der neuen Jagdgesetzgebung zum Vorschein gebracht. 
Trotz der Tatsache, dass die Schadensschwellen nach Artikel 9b JSV weit überschritten wurden, vertrat der Kanton Waadt sofort die Auffassung, es handle sich um Angriffe im Zusammenhang mit einem Rudel. Damit wären Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes (JSG) und Artikel 4c JSV anwendbar. Was diese Raubtiere anrichten, ist für die betroffenen Nutztierhalterinnen und Nutzierhalter dramatisch, selbst wenn sie die geforderten Schutzmassnahmen ergriffen haben. Es ist nicht zu fassen, dass man bis zum 1. Juni warten muss, um Massnahmen gegen ein Tier ergreifen zu können, wenn dieses sein problematisches Verhalten während der Schutzzeit zeigt.
So muss es im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 JSG das ganze Jahr über möglich sein, Problemwölfe, einschliesslich solcher, die einem Rudel angehören oder sich im Streifgebiet eines Rudels aufhalten, abzuschiessen, wenn sie erhebliche Schäden, insbesondere an Nutztieren, anrichten, und nicht nur, wenn sie Menschen gefährden.
Schliesslich weisen wir auf eine Inkohärenz in Artikel 4c Absatz 1 JSV hin, der bei den Schwellenwerten für die Regulierung von Wölfen, die einem Rudel angehören, nur die Schäden innerhalb von Sömmerungsbetrieben berücksichtigt. Diese territoriale Einschränkung ergibt aber keinen Sinn, insbesondere nicht im Juramassiv, wo das Sömmerungsgebiet und die Dörfer nahe beieinander liegen und Raubtiere das ganze Jahr über geschützte Nutztiere reissen. Abschliessend weisen wir darauf hin, dass die Schweiz Mitglied der Berner Konvention ist und dass die Berner Konvention zugestimmt hat, den Schutzstatus des Wolfes von “streng geschützt” auf “geschützt” zu ändern, nachdem die EU einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hatte. 

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Pascal Schmid
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