26.0416Parlamentarische Initiative
Mündliche Urteilseröffnung bei offensichtlich unbegründeten Asylbeschwerden ermöglichen

Grund des Vorstosses:

Die Möglichkeit der mündlichen Urteilseröffnung bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden erhöht die Effizienz der Asylrechtspflege. Sie verhindert insbesondere, dass sich der Vollzug einzig deshalb verzögert, weil die schriftliche Ausfertigung des Urteils noch aussteht. Solche Verzögerungen stehen im Widerspruch zum politischen Ziel beschleunigter Asylverfahren. Da das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen letztinstanzlich entscheidet, ist ein Vollzug trotz noch nicht vorliegender vollständiger schriftlicher Begründung grundsätzlich unproblematisch. Vorbehalten bleiben jene seltenen Fälle, in denen ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts an internationale Instanzen wie den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder an Vertragsorgane der Vereinten Nationen weitergezogen wird.

Artikel 111abis AsylG regelt heute das Beschwerdeverfahren bei Entscheiden im beschleunigten und im Dublin-Verfahren. Bereits nach geltendem Recht kann bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in diesen Verfahren das Urteil mündlich eröffnet werden. Mit der vorliegenden Ergänzung soll diese Möglichkeit auf offensichtlich unbegründete Beschwerden gegen sämtliche übrigen Asylentscheide ausgedehnt werden, namentlich auf Nichteintretensentscheide, Abweisungen und weitere Entscheide in sämtlichen Verfahrensarten, also im beschleunigten, erweiterten und Dublin-Verfahren.

Absatz 5 stellt sicher, dass eine vollständige schriftliche Ausfertigung des Urteils nur dann verlangt werden kann, wenn dafür eine zusätzliche Gebühr entrichtet wird. Damit wird vermieden, dass in klaren Fällen routinemässig ausführliche schriftliche Begründungen verlangt werden, obwohl dies für den Vollzug nicht erforderlich ist.

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