Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 wird wie folgt geändert:
Art 111a Abs. 3 AsylG
3 Eine summarische Begründung kann sich auf eine stichwortartige Auflistung der massgeblichen Erwägungen beschränken. Die Auflistung kann sich auf Verweise auf die wesentlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung des SEM beschränken.
Grund des Vorstosses:
Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll klargestellt werden, dass summarische Begründungen nach Artikel 111a Absatz 2 AsylG tatsächlich kurz ausfallen und sich auf die wesentlichen Erwägungen beschränken dürfen.
Das Gesetz sieht bereits heute vor, dass offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin im Einzelrichterverfahren erledigt werden können (Art. 111 Bst. e AsylG). Artikel 111a Absatz 2 AsylG bestimmt zudem, dass solche Beschwerdeentscheide nur summarisch zu begründen sind.
In der Praxis wird dieser Vorgabe jedoch zu wenig konsequent nachgelebt. Einzelrichterentscheide weisen nicht selten einen Umfang von deutlich mehr als zehn Seiten auf. Dies widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Eine summarische Begründung soll sich auf das Wesentliche beschränken und nicht faktisch zu einer ausführlichen materiellen Begründung werden.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird deshalb präzisiert, dass eine summarische Begründung auch stichwortartig erfolgen oder sich auf Verweise auf die wesentlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung des SEM beschränken kann. Damit wird die gesetzgeberische Absicht verdeutlicht und eine effizientere Verfahrensführung ermöglicht.