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Angestellte von Polizei, Sanität und Feuerwehr besser schützen. Ansteckungen mit gefährlichen Krankheiten nach tätlichen Angriffen rasch abklären.

Grund des Vorstosses:

Polizistinnen und Polizisten werden bei Einsätzen immer häufiger angegriffen, angespuckt, verletzt, gebissen. Nicht selten besteht dann die Unsicherheit, ob sich der Angegriffene mit einer ansteckenden Krankheit (HIV, Hepatitic C etc.) infiziert hat. Davon betroffen sind nicht nur Polizistinnen und Polizisten, sondern alle Angestellten von Blaulichtorganisationen.

 

Rasche Klärung schafft eine Untersuchung der Täter. Doch eine gesetzliche Grundlage, um diese notfalls zwangsweise durchzuführen, fehlt. Verweigern Täter somit einen Test, besteht für die Betroffenen eine wochen- bis monatelange, psychisch sehr belastende Ungewissheit. Zudem müssen oft unnötigerweise starke Medikamente mit erheblichen, teils sogar lebensgefährlichen Nebenwirkungen eingenommen werden (z.B. HIV-PEP). 

 

Aufgrund ihrer Berufspflicht sind Polizistinnen und Polizisten dazu verpflichtet, sich Gefährdungssituationen auszusetzen. Im Gegenzug hat der Staat ihnen gegenüber eine Fürsorgeplicht: Wer Polizistinnen und Polizisten körperlich attackiert und sich dann weigert, sich einem Test zu unterziehen, tut dies böswillig. Solch verachtenswertes Verhalten darf vom Staat nicht hingenommen werden, andernfalls er seine Fürsorgepflicht verletzt.

 

Künftig soll die Staatsanwaltschaft ermächtigt werden, gegenüber der Täterschaft die erforderlichen medizinischen Untersuchungen, insbesondere eine Blutprobe, notfalls zwangsweise anzuordnen, wenn Angestellte von Blaulichtorganisationen (Polizei, Sanität, Feuerwehr) im Dienst Opfer eines Angriffs auf die körperliche Integrität werden, der zur Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit führen kann. Die Untersuchungen können auf die Beantwortung der Frage, ob der Täter eine solche Krankheit in sich trägt, beschränkt werden.

 

Es ist angezeigt, eine gesetzliche Grundlage auf Bundesebene (sinnvollerweise in StPO) zu schaffen, denn kantonale Gesetze würden weder den gesamten Anwendungsbereich noch sämtliche Blaulichtorganisationen abdecken. 

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Pascal Schmid
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