Grund des Vorstosses:

Der Bundesrat ist gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV ermächtigt, Ausländerinnen und Ausländer direkt auszuweisen, wenn sie die innere Sicherheit des Landes gefährden (i.V.m. Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV). Der Bundesrat anerkennt diese Möglichkeit (26.3258), bleibt jedoch im Falle prominenter Ausländer aus dem terroristischen und gewaltextremistischen Milieu untätig. 

 

Laut dem Lagebericht des NDB 2025 ist die Terrorbedrohung erhöht. Bei der Bundesanwaltschaft laufen über 140 Terrorverfahren. Der Schaffhauser «Rollstuhlbomber» und der Bieler Hassprediger befinden sich noch immer in der Schweiz, obwohl deren radikale Gesinnung seit Jahren bekannt ist (15.4107; 17.5482; 24.7495). Der Winterthurer Messerterrorist soll sich ebenfalls in diesem Umfeld bewegt und nach Schliessung der An-Nur Moschee regelmässig den Islamischen Kulturverein in Neuhausen aufgesucht haben (AZ 05.06.2026).

 

Federführend für eine Ausweisung gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV wäre der Vorsteher des EJPD (Art. 11 Abs. 1 OV-EJPD). Obwohl ein Instrument für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung existiert, wird davon seit Jahren kein Gebrauch gemacht (26.3258). Weshalb, ist unerklärlich.

 

Terroristen, Jihadisten und Gewaltextremisten dürfen nicht länger in unserem Land verbleiben, dessen Grundwerte, Demokratie und Rechtsstaat sie verachten. Sie verursachen enorme Überwachungs- und Sozialhilfekosten zu Lasten der Steuerzahler, deren Sicherheit sie mit ihrer Anwesenheit gefährden.

 

Der Bundesrat verfügt über eine verfassungsunmittelbare Kompetenz, mit der er die Sicherheit der Bevölkerung wirksam schützen kann. Angesichts der zunehmenden Gefährdung der inneren Sicherheit ist es dringend angezeigt, ausländische Gefährder, Terroristen und Djihadisten nicht durch Fedpol (Art. 68 AIG), sondern unverzüglich und direkt gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV aus der Schweiz auszuweisen. Der Bundesrat ist dazu anzuhalten, von dieser Kompetenz zum Schutz der Bevölkerung Gebrauch zu machen.

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