Gemäss Medienberichten hat das SEM im Februar intern angeordnet, dass der Bundeskriminalpolizei wegen eines Gerichtsurteils keine Asylakten und keine Angaben zum persönlichen Profil von Personen aus dem Asylverfahren mehr übermittelt werden – obwohl Art. 98a AsylG das SEM genau dazu verpflichtet.
1. Wie verhält es sich damit?
2. Steht das nicht im Widerspruch zu Art. 98a AsylG?
3. Um was für ein Gerichtsurteil handelt es sich?
4. Was sind die Auswirkungen auf Terrorbekämpfung und innere Sicherheit?
Antwort des Bundesrates:
Es handelt sich um das Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024. Das Bundesstrafgericht hat darin unter anderem festgehalten, dass selbstbelastende Aussagen aus dem Asylverfahren – wie aus anderen Verwaltungsverfahren auch – von den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr verwertet werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden die vom SEM erhaltenen Informationen bezüglich Verbrechen gegen das Völkerrecht nicht mehr bearbeiten dürfen. Das SEM übermittelt den Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht eines Verbrechens gegen das Völkerrecht jedoch weiterhin die entsprechenden Personendaten. Auf dieser Grundlage können die Strafverfolgungsbehörden ihre Untersuchungen aufnehmen, beispielsweise die Einvernahme der entsprechenden Person. Damit erfüllt das SEM grundsätzlich seine gesetzliche Pflicht zur Meldung von Informationen hinsichtlich Verletzungen des Völkerrechts an Strafverfolgungsbehörden.
Das Urteil hat keinen Einfluss auf die Sicherheitsprüfungen während des Asylverfahrens. Das SEM meldet gestützt auf das Nachrichtendienstgesetz weiterhin konsequent sicherheitsrelevante Informationen mit Terrorbezug von Asylsuchenden an die zuständigen Sicherheitsbehörden.
Chronologie:
Schriftliche Beantwortung der Frage
09.03.2026
Nationalrat