26.3067Motion
Liste der sicheren Herkunftsstaaten ausweiten

Grund des Vorstosses:

Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten Länder, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG). Dabei werden neben der politischen Stabilität insbesondere auch die Einschätzungen anderer EU- und EFTA-Staaten berücksichtigt (Art. 2 Abs. 1 AsylV1). 

 

Als sicher eingestuft sind heute: Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau (ohne Transnistrien), Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (Anh. 2 AsylV1).

 

Die EU hat Ägypten, Marokko und Tunesien im Februar 2026 als sichere Herkunftsstaat deklariert. Das bedeutet, dass auch die Schweiz – als Schengen-assoziierter Staat – diesbezüglich von sicheren Staaten ausgehen kann.

 

Die Türkei ist als Mitglied des Europarats an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. Sie ist zudem EU-Beitrittskandidat, was gemäss Art. 49 des EU-Vertrags sowie den Kopenhagener Kriterien u.a. folgende Kriterien bedingt: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (müssen bereits vor den Beitrittsverhandlungen erfüllt sein), institutionelle Stabilität gewährleisten, demokratische Ordnung sicherstellen, Rechtsstaatlichkeit respektieren, Menschenrechte wahren, Minderheiten schützen. Es ist folglich angezeigt, die Türkei als sicheren Herkunftsstaat zu deklarieren.

 

Auch Algerien kann insgesamt als sicher eingestuft werden. Kritisch sind zwar einige Gebiete, doch ist es im Einzelfall problemlos möglich, Betroffene in andere, stabile Gebiete zurückzuführen. Illegal anwesende Algerier müssen lediglich in ihr Heimatland zurück und nicht in ein bestimmtes Gebiet.

 

Der Bundesrat ist daher zu beauftragen, die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten um die genannten Staaten zu ergänzen (Anh. 2 AsylV1).

Antwort des Bundesrates:

Gemäss Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht. Es wird also davon ausgegangen, dass keine flüchtlingsrelevante, staatliche Verfolgung besteht und dass Garantien für den Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung vorhanden sind. Die als verfolgungssicher bezeichneten Staaten sind in Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) aufgelistet. Die Liste wird periodisch überprüft, um der Entwicklung in einem Staat Rechnung zu tragen. Wie in der Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion 23.4401 Heer «Kein Asyl für Staatsbürger aus Europaratsstaaten» festgehalten, prüfen die Schweizer Behörden bei der Bezeichnung sicherer Heimat- oder Herkunftsstaaten die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzungen von EU/EFTA-Staaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie verschiedene weitere landesspezifische Eigenheiten (Art. 2 Abs. 1 AsylV 1).

 

Keiner der fünf in der Motion genannten Staaten erfüllt die im aktuellen Safe-Country-Konzept genannten Bedingungen zur Einstufung als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat. Mit der Bezeichnung Ägyptens, Marokkos und Tunesiens als sichere Herkunftsstaaten durch die EU ist zwar eines der Kriterien gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylV 1 erfüllt, jedoch reicht dieses Kriterium für sich genommen derzeit nicht aus, um die Haltung des Bundesrats hinsichtlich der Liste der als sicher geltenden Heimat- oder Herkunftsstaaten zu ändern.

 

Die Safe-Country-Konzepte der EU und der Schweiz unterscheiden sich in ihrer Funktion deutlich. Gemäss des EU-Konzepts muss ein Herkunftsland auf der Safe-Country-Liste stehen, damit ein beschleunigtes Verfahren zur Anwendung kommen kann. In der Schweiz können alle Asylgesuche im beschleunigten Verfahren behandelt werden, unabhängig davon, ob das Land auf der Safe-Country-Liste aufgeführt ist oder nicht. Der einzige Unterschied für Asylsuchende aus einem als Safe Country bezeichneten Land in der Schweiz ist, dass die Rekursfrist von sieben auf fünf Arbeitstage verkürzt ist.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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