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Sichere Herkunftsstaaten ausweiten

Grund des Vorstosses:

Als sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten Länder, in denen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG). Dabei werden neben der politischen Stabilität insbesondere auch die Einschätzungen anderer EU- und EFTA-Staaten berücksichtigt (Art. 2 Abs. 1 AsylV1). 

 

Als sicher eingestuft sind heute: Albanien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Irland, Island, Italien, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau (ohne Transnistrien), Mongolei, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Senegal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (Anh. 2 AsylV1).

 

Die EU hat Ägypten, Marokko und Tunesien im Februar 2026 als sichere Herkunftsstaat deklariert. Das bedeutet, dass auch die Schweiz – als Schengen-assoziierter Staat – diesbezüglich von sicheren Staaten ausgehen kann.

 

Die Türkei ist als Mitglied des Europarats an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden. Sie ist zudem EU-Beitrittskandidat, was gemäss Art. 49 des EU-Vertrags sowie den Kopenhagener Kriterien u.a. folgende Kriterien bedingt: Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (müssen bereits vor den Beitrittsverhandlungen erfüllt sein), institutionelle Stabilität gewährleisten, demokratische Ordnung sicherstellen, Rechtsstaatlichkeit respektieren, Menschenrechte wahren, Minderheiten schützen. Es ist folglich angezeigt, die Türkei als sicheren Herkunftsstaat zu deklarieren.

 

Auch Algerien kann insgesamt als sicher eingestuft werden. Kritisch sind zwar einige Gebiete, doch ist es im Einzelfall problemlos möglich, Betroffene in andere, stabile Gebiete zurückzuführen. Illegal anwesende Algerier müssen lediglich in ihr Heimatland zurück und nicht in ein bestimmtes Gebiet.

 

Der Bundesrat ist daher zu beauftragen, die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten um die genannten Staaten zu ergänzen (Anh. 2 AsylV1).

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Pascal Schmid
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