26.3313Motion
Fahrlässige Verletzung der Meldepflicht an die MROS soll nicht mehr strafbar sein

Grund des Vorstosses:

Seit der Gesetzgeber im Jahr 2023 den Begriff des begründeten Verdachts im GwG präzisiert hat, bestehen für die Meldepflicht objektivierte Kriterien und formelle interne Prozesse. Eine strafrechtliche Sanktionierung einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist daher nicht mehr notwendig. Wenn keine Meldung erfolgt, liegt entweder Vorsatz vor, der ohnehin sanktioniert wird, oder es bestehen organisatorische Mängel, die mit den bestehenden Aufsichtsinstrumenten behoben werden können. Bleibt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit bestehen, führt dies zu «präventiven» Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei Schweiz (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS). Dies überlastet die Behörde, ohne dass die Bekämpfung der Geldwäscherei wirksamer wird.

Antwort des Bundesrates:

Die Eidgenössischen Räte haben am 26. September 2025 das Bundesgesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG; siehe BBl 2025 2900) sowie die Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG; SR 955.0) verabschiedet. In diesem Rahmen wurde Absatz 2 von Artikel 37 GwG ergänzt. Neu ist festgehalten, dass die zuständige Behörde in leichten Fällen auf die Strafverfolgung und die Bestrafung verzichtet. Die Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 GwG wird somit künftig auf bedeutende Fälle beschränkt und erfasst nicht mehr leichte Pflichtverletzungen von Mitarbeitenden ohne Kaderfunktion. Eine erneute Gesetzesänderung vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und damit ohne Erkenntnisse über deren Wirkung erscheint nicht opportun.

 

Artikel 37 GwG sanktioniert die Verletzung der Verdachtsmeldepflicht von Finanzintermediären, die ein Kerninstrument zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt. Auch nach der in der Motion genannten Revision des GwG, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, kann die Tat weiterhin fahrlässig begangen werden, etwa wenn der Leiter einer Bank es aus Nachlässigkeit unterlässt, entsprechende Hinweise abzuklären, obwohl er nach den ihm bekannten Umständen hierzu verpflichtet gewesen wäre. Die Bestrafung der für die Verletzung verantwortlichen Personen – vorsätzlich oder fahrlässig – ist von den organisatorischen Massnahmen der FINMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu unterscheiden und wird durch diese nicht ersetzt. Die Strafbarkeit der fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht wirkt präventiv und stärkt die Sorgfalt bei den Finanzintermediären. Ihre Abschaffung würde die Prävention schwächen und könnte sich in kommenden FATF-Prüfungen negativ auswirken.

 

Zudem wäre bei einer Streichung des Fahrlässigkeitstatbestands die Anwendung von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) stark erschwert. Dieser erlaubt es, unter bestimmten Umständen von der Ermittlung der strafbaren Personen Umgang zu nehmen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung einer Busse (von höchstens CHF 50’000) zu verurteilen. Da bei Anwendung dieser Bestimmung die individuelle Täterschaft nicht bekannt ist, ist ein Vorsatznachweis schwierig zu erbringen. Bei einer Streichung des Fahrlässigkeitstatbestandes müssten somit in der Regel auch in weniger gravierenden Fällen die verantwortlichen natürlichen Personen eruiert werden, statt dass die Busse dem Geschäftsbetrieb stellvertretend auferlegt werden könnte. Dies wäre sowohl für die Strafverfolgungsbehörde als auch für das betroffene Institut mit grossem Aufwand verbunden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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