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Fahrlässige Verletzung der Meldepflicht an die MROS soll nicht mehr strafbar sein

Grund des Vorstosses:

Seit der Gesetzgeber im Jahr 2023 den Begriff des begründeten Verdachts im GwG präzisiert hat, bestehen für die Meldepflicht objektivierte Kriterien und formelle interne Prozesse. Eine strafrechtliche Sanktionierung einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist daher nicht mehr notwendig. Wenn keine Meldung erfolgt, liegt entweder Vorsatz vor, der ohnehin sanktioniert wird, oder es bestehen organisatorische Mängel, die mit den bestehenden Aufsichtsinstrumenten behoben werden können. Bleibt die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit bestehen, führt dies zu «präventiven» Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei Schweiz (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS). Dies überlastet die Behörde, ohne dass die Bekämpfung der Geldwäscherei wirksamer wird.

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Pascal Schmid
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