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Aufenthaltsbewilligungen. Alle Kantone sollen verpflichtet werden, einen Strafregisterauszug zu verlangen

Grund des Vorstosses:

Die jüngsten Ereignisse in Mesolcina (GR) haben eine Schwachstelle im System besonders deutlich aufgezeigt. Wie öffentlich bekannt wurde, wurde mindestens einer Person, die in eine gross angelegte Anti-Mafia-Operation verwickelt war und in Roveredo wohnte, im Tessin das Bewilligungsgesuch aufgrund von Vorstrafen abgelehnt. Dieselbe Person erhielt später aber die Aufenthaltsbewilligung in Graubünden, wo eine solche Überprüfung nicht systematisch verlangt wird.

 

Kein Einzelfall. Auch andere Vorfälle aus der jüngsten Vergangenheit werfen ernsthafte Fragen auf. Medien berichteten im Zusammenhang mit dem Brand an Silvester 2025 in Crans-Montana, dass der Betreiber des Lokals in Frankreich vorbestraft gewesen sein soll. Auch dieser Fall zeigt, dass Vorstrafen im Ausland bei der Erteilung oder Verlängerung von Bewilligungen unter Umständen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

 

Die öffentliche Sicherheit darf nicht von unterschiedlichen kantonalen Praktiken abhängen. Es ist inakzeptabel, dass eine Person, die in einem Kanton als ungeeignet eingestuft wurde, in einem anderen Kanton eine Bewilligung erhält, nur weil die Kontrollen dort weniger streng oder weniger umfassend sind.

Es bedarf daher einer klaren und einheitlichen bundesweiten Regelung. Wer einen Aufenthalt in der Schweiz beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er weder im Heimat- oder Herkunftsland noch – im Falle einer Verlängerung – in der Schweiz Vorstrafen hat, die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unvereinbar sind. Die Pflicht, systematisch einen Strafregisterauszug zu verlangen, ist ein Mindestmass an Prävention, dient dem Schutz der Bevölkerung und stärkt die Glaubwürdigkeit des Staates.

 

Es ist Aufgabe des Bundesrats, die Einzelheiten der Umsetzung festzulegen.

Antwort des Bundesrates:

Im Fall von Drittstaatsangehörigen sieht die geltende Regelung vor, dass die zuständige Behörde vor der Bewilligungserteilung einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat verlangen kann (Art. 13 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG, SR 142.20). Ein systematisches Einholen der ausländischen Strafregisterauszüge vor jeder Bewilligungserteilung würde den Bearbeitungsaufwand ausdehnen, was sich negativ auf die Verfahrensdauer auswirken würde. Aus Sicht des Bundesrats ist es zielführender, wenn die zuständigen Behörden in ihrem Ermessen entscheiden können, in welchen Konstellationen das Einholen eines Strafregisterauszugs aus dem Herkunftsland sinnvoll erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn Hinweise auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse vorliegen.

 

Bei Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) oder das EFTA-Übereinkommen (SR 0.632.31) berufen können, stellt sich die Situation etwas anders dar. Die zuständigen Migrationsbehörden können – wenn sie dies für unerlässlich halten – den Herkunftsmitgliedstaat und andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Antragstellers bzw. der Antragstellerin in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen (Art. 5 Anhang I FZA und Art. 5, Anlage 1, Anhang K EFTA-Übereinkommen, beide i.V.m. der Richtlinie 64/221/EWG). Die für den Vollzug des FZA zuständigen kantonalen Migrationsbehörden fordern bereits heute bei Verdachtsmomenten konsequent einen Strafregisterauszug ein. Dieses Vorgehen darf jedoch keinen systematischen Charakter haben; das würde das FZA verletzen. Eine Neuverhandlung des FZA in diesem Aspekt ist nicht realistisch.

 

Eine Pflicht zum Einholen eines Schweizer Strafregisterauszugs bei der Bewilligungsverlängerung würde aufgrund der bereits geltenden Meldepflichten keinen Mehrwehrt bringen. Polizei-, Gerichts- und Strafuntersuchungsbehörden müssen bereits heute der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile melden (Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

 

Wird eine Bewilligungserteilung oder -verlängerung verweigert, setzt dies eine sorgfältige Einzelfallprüfung voraus. Die von der Motion geforderte Festlegung von fixen Kriterien und Kategorien von Straftaten, welche einer Bewilligungserteilung oder -verlängerung entgegenstehen und automatisch zu einer Wegweisung führen würden, würde gegen die Bundesverfassung und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz verstossen. Ausserdem enthalten die strafrechtlichen Bestimmungen zur Landesverweisung bereits eine Liste mit strafbaren Handlungen, welche unter dem Vorbehalt eines Härtefalls zu einer Landesverweisung führen.

 

Mit dem Ziel die Sicherheit zu stärken und den Datenaustausch sowie die Interoperabilität der Systeme innerhalb der rechtlichen Grenzen zu gewährleisten, hat sich der Bundesrat jedoch für die Aufnahme von exploratorischen Gesprächen mit der EU im Hinblick auf einen Beitritt der Schweiz zu ECRIS (European Criminal Records Information System) und ECRIS-TCN (Third Country Nationals and Stateless Persons) ausgesprochen. ECRIS würde den Schweizer Behörden ein wirksames und effizientes Instrument in Strafverfahren zur Verfügung stellen. Auch im Migrationsbereich wäre es möglich, einen Strafregisterauszug zu verlangen, jedoch nur bei besonderen Verdachtsmomenten. Parallel dazu wird auch geprüft, ob der Abschluss eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien zum Austausch von Strafregisterdaten möglich, zweckmässig sowie FZA-kompatibel wäre. Diese Prüfung bleibt abzuwarten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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