20.234397 Ohne Parlament keine Verhandlungen mit der WHO

Grund des Vorstosses:

1. Gemäss letzten Entwürfen zur Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und zum neuen Pandemievertrag der WHO sollen die Gründe zur Rechtfertigung von Pandemien grundlegend und völlig unbestimmt erweitert werden (z.B. „neue Subvarianten der Grippe“; „Klimawandel“ etc.). So wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.2. Sämtliche WHO-Empfehlungen (inkl. Zertifikatspflicht, Isolation, Impfnachweis) sollen für die Unterzeichnerstaaten inskünftig völkerrechtlich verbindlich sein (angepasste Art. 1; 13A; 42; 53A; 54bis IGV).3. Des Weiteren soll die WHO unilateral definieren können, welche Informationen veröffentlicht oder in den sozialen Medien geteilt werden dürfen (s. angepasste Art. 44 IGV; Entwurf Art. 18 Pandemievertrag). Die Staaten sollen sich verpflichten, abweichende Informationen zu bekämpfen, selbst wenn diese korrekt sein sollten. 4. Weder in den IGV-Anpassungen noch im Pandemievertrag ist ein wirksamer Kontrollmechanismus („Checks and Balances“) vorgesehen zur unabhängigen Überprüfung von Pandemien und von WHO-Empfehlungen. Der hierfür theoretisch zuständige Notfallausschuss ist keineswegs unabhängig, weil er vom WHO-Generaldirektor selber eingesetzt wird.5. Insgesamt soll der WHO eine nie dagewesene Machtfülle übertragen werden. Grundprinzipien der Bundesverfassung (Souveränität; Gewaltentrennung; Gesetzmässigkeitsprinzip; Willkürverbot; Zensurverbot; unverfälschte Willensbildung der Bürger; wirksamer Grundrechtsschutz etc.) können ohne stichhaltige Begründung und ohne unabhängige Überprüfung jederzeit auf beliebig lange Dauer ausser Kraft gesetzt werden.6. Bei diesen zwei WHO-Verträgen handelt es sich um eine versteckte Totalrevision der Bundesverfassung. Bereits die Aushandlung dieser zwei WHO-Verträge zielt auf die Gefährdung der Verfassung, der Demokratie und der Souveränität der Schweiz ab (Art. 275 StGB).

Antwort des Bundesrates:

In der WHO laufen derzeit zwei Verhandlungsprozesse: Der eine betrifft die Anpassung der Internationalen Gesundheitsvorschriften aus dem Jahr 2005 (IGV, SR 0.818.103), der andere einen neuen WHO-Pandemievertrag. Diese Prozesse stützen sich auf die Verfassung der WHO, die von der Schweiz genehmigt und 1948 in Kraft gesetzt wurde (SR 0.810.1), und schliessen alle 194 Mitgliedsstaaten der WHO ein. Die aktive Beteiligung der Schweiz an den laufenden Verhandlungen ist wichtig, damit unser Land seine Interessen gezielt einbringen kann. Die Inhalte der IGV-Änderungen und des WHO-Pandemievertrags werden von den Mitgliedstaaten in einem multilateralen Verhandlungsprozess festgelegt. Wenn die Verhandlungen zu einem neuen völkerrechtlichen Text im Sinne von Artikel 19 der WHO-Verfassung führen, muss dieser von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) mit einer Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Danach entscheidet jeder Mitgliedstaat je nach seinen nationalen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, ob er dem Vertrag oder Abkommen beitreten will oder nicht. Dabei hält sich der Bundesrat an die ständige Praxis und stützt sich auf die massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 166 Abs. 2 und 184 Abs. 1 und 2 BV; SR 101), des Parlamentsgesetzes (Art. 24 ParlG; SR 171.10) und des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (Art. 7a RVOG; SR 172.010). Der Bundesrat prüft bei jedem neuen völkerrechtlichen Vertrag sorgfältig, ob dieser unterzeichnet werden kann und dann dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten ist und gegebenenfalls dem Referendum unterstellt wird.  Zwischenzeitlich ist es für den Bundesrat wichtig, transparente Informationen über den Stand der laufenden Verhandlungen abzugeben (Art. 152 ParlG, SR 171.10). Deshalb informiert das Bundesamt für Gesundheit die zuständigen parlamentarischen Kommissionen regelmässig über diese Prozesse. Der Bundesrat hat die verschiedenen Elemente der Motion auch bereits in seinen Antworten auf frühere Vorstösse erläutert (z. B. Ip. Grüter 23.3302 «Fragen zum im Aufbau befindlichen Pandemievertrag der WHO»; Mo. Schläpfer 23.3138 «WHO-Pandemie-Vertrag vor das Parlament»; Mo. Reimann Lukas 23.3910 «WHO. Demokratische Kontrolle durch Volk und Parlament sicherstellen» und Ip. Friedli Esther 23.4208 «Geplanter WHO-Pandemievertrag. Es braucht mehr Informationen und Transparenz»).  Insbesondere wird der neue Vertrag keine Auswirkungen auf das souveräne Recht der Staaten haben, Gesetze zu erlassen und über die Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik und die im Pandemiefall allenfalls erforderlichen Massnahmen zu entscheiden. Die Schweiz schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Schliesslich beinhalten die laufenden Verhandlungen keine Möglichkeit für die WHO, ihren Mitgliedsstaaten im Pandemiefall rechtsverbindliche Gesundheitsmassnahmen aufzuerlegen. Weder eine Impfpflicht noch das Tragen von Masken sind Gegenstand dieser Verhandlungen.Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Jetzt teilen

Facebook
WhatsApp
Twitter
LinkedIn

Kontakt

Pascal Schmid
Postfach
8570 Weinfelden

Kontaktformular

Datenschutz