20.240430 Elektronische Überwachung bei teilbedingten Strafen. Die Gesamtdauer der Strafe ist massgeblich

Grund des Vorstosses:

Durch ein neues Bundesgerichtsurteil vom 18. März 2024, welches zur Änderung der bisherigen, bewährten Bundesgerichtspraxis geführt hat, erfahren mittelschwere bis schwere Freiheitsstrafen eine massive Milderung. Der Abschreckungseffekt ist dann oft nicht mehr gegeben: Die elektronische Überwachung (Fussfessel) kann gemäss Gesetz angeordnet werden bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 12 Monaten. Es geht nun darum, dass auch bei teilbedingten Strafen von 2 bis 3 Jahren mit vollziehbarem Teil von maximal 12 Monaten neu für die Anwendung der Fussfesseln (Electronic Monitoring) nicht mehr die Gesamtstrafe massgeblich sein soll, sondern nur noch der unbedingt vollziehbare Teil. Somit kommt zukünftig das Electronic Monitoring (wie bereits die Halbgefangenschaft) ohne eine notwendige Präzisierung im Gesetz viel häufiger und auch bei schwereren Delikten zur Anwendung. Die Lehre ist sich über die Auslegung des Artikels 79b Abs. 1 StGB uneinig, viele Stimmen befürworten allerdings eine restriktive Handhabung. Eine Freiheitsstrafe sollte bei mittelschweren und schweren Delikten im Gefängnis zu verbüssen sein. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt und der Verurteilte einer geregelten Arbeit oder Ausbildung nachgeht. Ist dies erfüllt, kann ein Electronic Monitoring bei kürzeren Strafen immer beantragt werden. Dann muss eine Freiheitstrafe nicht mehr im Gefängnis verbüsst werden. Damit der Abschreckungseffekt von Freiheitsstrafen weiterhin gegeben ist, soll die Praxis bei der elektronischen Überwachung nicht gelockert werden. Durch die obgenannte Präzisierung im Gesetz wird klar festgehalten, dass die Gesamtstrafe bei der Berechnung entscheidend ist, ob ein Vollzug mit Electronic Monitoring möglich ist, diese also nicht höher als ein Jahr sein darf. Dies hat auch das Bundesamt für Justiz festgehalten und war auch die bisherige bewährte Praxis des Bundesgerichts. Ein gewisser Sanktionscharakter muss eine Strafe zwingend haben, auch in Zukunft. Der Zusatz im Gesetz (StGB) schafft eine notwendige Präzisierung und Rechtssicherheit.

Antwort des Bundesrates:

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